Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten

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Systems explizit erwähne. Auch TG und VAK fordern eine Präzisierung der «Kann»-Formulierung, welche nicht verständlich und daher unangemessen sei. SBV sowie SGV fordern,

dass nicht die Ausgleichsstelle, sondern der Bundesrat – nach Konsultation der ALK – die Kompetenz zur vorübergehenden Aussetzung oder Anpassung der Malusregel haben sollte.

3.2.2.1.9 Indikatoren für die Qualitätsmessung (Art. 8 VE-ALK-EntschV)

AI und AR fordern eine flexible Bewertung kleinerer ALK aufgrund ihrer geringeren Fallzahlen und der damit verbundenen höheren statistischen Schwankungen. Zudem sind AI und AR der Ansicht, dass solche statistischen Schwankungen auch bei der Veröffentlichung von Kennzahlen berücksichtigt werden müssen, um eine Benachteiligung kleiner ALK aufgrund isolierter Ereignisse zu vermeiden. Travail.Suisse begrüsst die Aufführung von Indikatoren zur Qualitätsmessung, darunter jene der Kundenzufriedenheit. SVP, SBV und SGV fordern, als Qualitätsindikatoren nicht nur die Kundenzufriedenheit generell, sondern explizit auch die Zufriedenheit der Unternehmen, an welche die Arbeitssuchenden vermittelt wurden, zu berücksichtigen. Es sei gemäss Travail.Suisse überdies die Einführung eines Indikators zu prüfen, der die Qualität der erbrachten Leistung in ein Verhältnis zu den entstehenden Kosten setzt.

SO und ZG merken an, dass die neben der Effizienz aufgeführten Indikatoren für die Qualitätsbemessung zu Zielkonflikten führen könnten. Auch bei hoher Effizienz müsse dem rechtsgleichen und dienstleistungsorientierten Vollzug grosse Beachtung geschenkt werden. So würden sich Einstelltage negativ auf die Kundenzufriedenheit auswirken. Zugleich müssten sich die Qualitätskriterien auch an den weiterhin zunehmenden Anforderungen und der Komplexität der Sachverhalte orientieren. Die nur rudimentär erwähnten Qualitätsindikatoren seien näher zu definieren, damit auch der qualitative Aspekt im Vollzug Berücksichtigung finde. NE fordert, dass die Qualitätsindikatoren nur von der Leistungsqualität der ALK beeinflusst werden dürfen. Dies sei bei der Zahlungsgeschwindigkeit und der Kundenzufriedenheit nicht der Fall, da erstere von der kantonalen Organisationsstruktur sowie von der sozioökonomischen Struktur der Bevölkerung abhängig sei und zweitere auch von (sprach-)regional unterschiedlichen Erwartungen oder erhaltenen Sanktionen beeinflusst werden könne.

3.2.2.1.10 Bonus (Art. 10 VE-ALK-EntschV)

SVP hält fest, dass die Ausgleichstelle bei der Festlegung der detaillierten Berechnungsmethode zu Recht dafür sorgen müsse, dass die Einsparungen für den Fonds der ALV jeweils deutlich höher ausfallen als der Betrag, der als Bonus ausgeschüttet werde. GE, GL, NW,

VS, VAK und VSAA empfehlen, die Regelung in Absatz 3 zu präzisieren; die vorliegenden Ausführungen seien nicht verständlich.

BE kritisiert, dass die Verwaltungskennzahlen der ALK nur eingeschränkt miteinander vergleichbar seien und weist darauf hin, dass jede ALK aufgrund unterschiedlicher betrieblicher Voraussetzungen unterschiedliche Voraussetzungen habe, um einen Bonus zu erzielen. Es wird in diesem Kontext auch auf die Möglichkeit der Träger bzw. Organisationseinheiten hingewiesen, ALK anzuweisen, Dienstleistungen bei bestimmten Anbietern zu beziehen

(«Zwangskonsum»). Weiter könne eine Staffelung des Betrags pro Leistungspunkt dazu führen, dass eine ALK trotz eigener Bemühungen keinen Bonus erhält und somit weniger Anreiz habe, sich um Kosteneffizienz zu bemühen. Auch in Hinblick auf Klarheit und Verständlichkeit wird eine ungestaffelte Lösung als vorteilhafter erachtet.

BE, GE und VS kritisieren die Formulierung «kann festgelegt werden», da unklar sei, in welchen Situationen ein Maximalbetrag festgelegt werden soll. BE fordert eine entsprechende Präzisierung von Absatz 4.