Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die vorgeschlagene ausserordentliche Bundeshilfe dient dazu, die am stärksten betrof- fenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis finanziell zu unterstüt- zen. Sie betrifft die Wiederherstellung in allen Schadenkategorien im öffentlichen Be- reich nach den Unwettern 2024.
Die Belastung der von den Unwettern 2024 betroffenen Gemeinden ist sehr unter- schiedlich. Die Definition der am stärksten belasteten Gemeinden erfolgt anhand de- ren Nettobelastung pro Einwohnerin / Einwohner. Die am stärksten belasteten Ge- meinden sind diejenigen Gemeinden, deren Pro-Kopf-Belastung durch Kosten zur Wiederherstellung öffentlicher Infrastruktur mit den Unwettern 2024 über 1500 Fran- ken liegt. Basis sind die Nettokosten der Gemeinden, also die Bruttokosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Infrastruktur abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton, Spenden, Versicherungsbeiträge und Beteiligungen Dritter, wie beispielweise durch Werkeigentümer.
Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten umfassen die effektiven Kosten der je- weiligen Gemeinde für die Wiederherstellung öffentlicher Strukturen. Dabei werden nur Leistungen subventioniert, die dazu dienen, den Zustand vor dem Ereignis mög- lichst wiederherzustellen. Sollte durch Wiederherstellungsmassnahmen ein höherer Standard als vor dem Ereignis erreicht werden, ist der Teil der Arbeiten, der zu einem höheren Standard im Vergleich zum Zustand vor dem Ereignis führen, als nicht anre- chenbar zu deklarieren. Weitere nicht anrechenbare Leistungen sind anfallende Ge- bühren und Kosten für administrative Aufwendungen.
Die Restkosten der Gemeinde berechnen sich aus den Nettokosten der Gemeinde abzüglich der «zumutbaren Pro-Kopf-Belastung».
Der Bund leistet die Zahlungen an die Kantone für bereits erbrachte Leistungen.
Das Unwetterbewältigungsgesetz 2024 soll bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft sein. Abrechnungen können bis zum 31. Dezember 2030 beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eingereicht werden.
3.2 Umsetzungsfragen
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Unwetterbewältigungsgesetzes 2024 erstellt der Bun- desrat eine Liste der beitragsberechtigten Gemeinden und regelt in der betreffenden Verordnung auch die nicht anrechenbaren Kosten. Die Delegation der Festlegung der beitragsberechtigten Gemeinden an den Bundesrat gibt ihm in der Umsetzung die notwendige Flexibilität, um sicherzustellen, dass die Beiträge an diejenigen Gemein- den ausbezahlt werden, welche die Beitragsvoraussetzungen auch tatsächlich erfül- len.