Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten

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insbesondere die ordentlichen Beiträge von Bund und Kanton sowie Spenden und Versicherungsleistungen.

Die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis haben dem BAFU für die Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage eine provisorische Liste mit einer Schätzung für die Wiederherstellungskosten der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur zukommen lassen. Basierend auf den Daten dieser provisorischen Liste liegen zwei Gemeinden im Kan- ton Graubünden (Lostallo, Soazza), zwei Gemeinden im Kanton Tessin (Cevio und Lavizzara) und vier Gemeinden im Kanton Wallis (Anniviers, Binn, Evolène und Gren- giols) über der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung von 1500 Franken. Es ist möglich,

dass noch einzelne Gemeinden hinzukommen oder entfallen, beispielsweise durch bisher noch nicht bekannte Wiederherstellungskosten oder Spenden.

Der Bundesbeitrag im Umfang von 50 Prozent an den Restkosten über der zumutba- ren Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden ist in Tabelle 1 summiert auf die drei Kantone dargestellt.

Tabelle 1: Kostenvoranschlag (Stand Juli 2025).

Kanton Anzahl Gemeinden über Bundesbeitrag

der zumutbaren Pro- [Mio. CHF]

Kopf-Belastung

Graubünden 2 ca. 2

Tessin 2 ca. 10 Wallis 4 ca. 1 Zwischentotal 8 ca. 13 Reserve (30%)4

Total 817

Es ist zu beachten, dass diese Kostenschätzung noch mit Unsicherheiten behaftet ist. Zum einen bestehen Unsicherheiten bei der Kostenschätzung für die Wiederherstel- lung der öffentlichen Infrastruktur der Gemeinden, insbesondere bei denjenigen Massnahmen, welche noch nicht umgesetzt sind. Der Kanton Wallis hat beispiels- weise angekündigt, noch Kosten dieser Art nachzumelden. Zum anderen bestehen Unsicherheiten bei den nicht anrechenbaren Kosten, insbesondere bei den Spenden und Versicherungsleistungen. Diese Beiträge müssen pro Gemeinde ermittelt und von den anrechenbaren Kosten abgezogen werden.

5.2 Umsetzungs- und Finanzierungsetappen des Bundes

Bis zum Ende der Gültigkeit des Gesetzes im Jahr 2031 entsteht dem Bund ein Fi- nanzbedarf von rund 17 Millionen Franken.

Es ist aus heutiger Sicht nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die Kantone die Gesu- che um Finanzhilfe beim Bund einreichen werden. Der Zeitpunkt der Gesuchstellung hängt massgeblich vom Zeitpunkt der Umsetzung der Wiederherstellungsmassnah- men ab. Die Wiederherstellungsmassnahmen wiederum müssen ein Bewilligungsver- fahren durchlaufen, bei welchem es zu Einsprachen und Verzögerungen kommen