Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten

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hilfemassnahmen nicht ausreichen. Die Rechtsgrundlage für den Bundesbeitrag im Zu- sammenhang mit Wiederherstellung der Gemeindeinfrastruktur in den am stärksten be- troffenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis steht damit im Ein- klang mit der Verfassungsbestimmung.

Zusätzlich zur allgemeinen Verfassungsgrundlage in Artikel 103 der BV, stützt sich die Vorlage auch auf die Absätze Artikel 76 Absatz 3, Artikel 77 Absatz 3 sowie Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c der BV.

Gemäss Artikel 76 Absatz 3 BV verfügt der Bund über eine umfassende und konkur- rierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Wasserwirtschaft und des Gewäs- serschutzes. Obwohl die Bestimmung die schädlichen Auswirkungen des Wassers nicht ausdrücklich erwähnt, sind diese darin enthalten, soweit sie eine direkte Folge des Wasserregimes darstellen. Auf dieser Verfassungsgrundlage beruhen die Bundes- beiträge für die Instandstellung von Hochwasserschutzanlagen gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe a des Unwetterbewältigungsgesetzes 2024.

Gemäss Art. 77 Abs. 3 BV ist der Bund für die Förderung der Erhaltung und der nach- haltigen Bewirtschaftung der Wälder zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst den Schutz der Wälder, um ihre Schutzfunktion zu gewährleisten und Naturgefahren vor- zubeugen. Die Bundesbeiträge für die Instandstellung von Schutzbauten gegen Lawi- nen, Erdrutsche und Steinschlag sowie für Waldstrassen stützen sich auf diese Verfas- sungsgrundlage (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c Unwetterbewältigungsgesetz 2024).

Im Weiteren stützten sich die Bundesbeiträge an die Wiederherstellungskosten für die betreffenden Schutzbauten auch auf Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c der BV. Dieser Artikel sieht vor, dass Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und Massnah- men des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht, spe- zialfinanziert werden.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Von dieser Vorlage sind keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz betroffen.

7.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 der BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes durch die Bundesversammlung zu erlassen (Art. 163 Abs. 1). Dazu gehören unter anderem die Bestimmungen über die Finanzhilfen des Bundes. Der vorliegende Erlass ergeht deshalb in der Form eines Bundesgeset- zes. Die Finanzierung erfolgt in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses, der sich auf das neue Bundesgesetz stützt.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse