Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

kann. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 müssen die Kantone die Gesuche jedoch bis spä- testens 31. Dezember 2030 beim Bund einreichen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Wiederherstellungsarbeiten von Gemeindeinfrastruktur in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis verursachen Kosten von insgesamt rund 115 Millionen Fran- ken. Davon übernimmt der Bund durch die volle Ausschöpfung der bestehenden ge- setzlichen Möglichkeiten nach WBG und WaG schätzungsweise rund 58 Millionen Franken. Mit dem neuen Bundesgesetz, das mit vorliegender Botschaft und Bundes- beschluss unterbreitet wird, wird er eine zusätzliche, ausserordentliche Bundeshilfe in Höhe von schätzungsweise 17 Millionen Franken leisten. Damit können die von den Unwettern hart getroffenen Gemeinden mit einem namhaften Betrag des Bundes ent- lastet werden. Beim Bund entstehen Ausgaben, die nicht für andere Tätigkeiten ver- wendet werden können.

Analog der Botschaft 2008 über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Un- wetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden, soll eine Teilfinanzierung über die Spezialfinanzierung Strassenverkehr geprüft werden. Finanzierbar sind gemäss Arti- kel 86, Absatz 3, Buchstabe c der Bundesverfassung (BV; SR 101) Schutzbauten ge- gen Naturgefahren, die dem Strassenverkehr dienen. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Botschaft abgebildet.

Gestützt auf das mit der Botschaft vorgeschlagene befristete Bundesgesetz und den entsprechenden Bundesbeschluss soll für den finanziellen Mehraufwand beim Bund für die Beiträge an die Wiederherstellung ein Kredit geschaffen werden, der vom UVEK (BAFU) verwaltet wird.

Der verwaltungsinterne zusätzliche Aufwand wird mit den vorhandenen personellen Ressourcen aufgefangen.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag glomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat Auswirkungen auf die betroffenen Kantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie jene Gemeinden, deren Nettokosten über der zumutbaren Pro-Kopf-Be- lastung liegen. Die Auswirkungen sind zum einen finanzieller, zum anderen adminis- trativer Art.

Die betroffenen Kantone beteiligen sich in vergleichbarer Weise (siehe Kapitel 4, Art.1) an den Restkosten jener Gemeinden, deren Nettokosten über der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung liegen. Die Beteiligung der Kantone an diesen Wiederherstellungskos- ten liegt somit in vergleichbarem Umfang wie beim Bund (d. h. bei rund 17 Millionen