Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten

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Vollzug. Die Zuständigkeit für den Wiederaufbau bleibt bei den Kantonen und Gemein- den, welche die dafür geeigneten Prozesse festlegen.

Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Durch die Sonderfinanzierung Unwetter 2024 werden keine neuen Pflichten für Unter- nehmen geschaffen. Diese profitieren indirekt sogar von der Vorlage durch zusätzliche Aufträge für die Wiederherstellung sowie aufgrund der schnelleren wiederhergestellten Infrastruktur in den betroffenen Gebieten. Die Aufhebung von weiteren Regulierungen ist in diesem Themenbereich nicht angezeigt.

Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG

Der vorliegende Entwurf generiert keine Regulierungskosten nach Artikel 5 UEG, da mit der vorgeschlagenen Übernahme von Wiederherstellungskosten durch den Bund keine neuen oder veränderten Pflichten für Unternehmen entstehen. Stattdessen wer- den die Kantone und Gemeinden dazu befähigt, die beschädigten Gemeindeinfrastruk- turen vollständig wiederherzustellen.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Auswirkungen auf die Gesellschaft wurden nicht separat geprüft. Die finanziellen Hilfen des Bundes und der Kantone unterstützen jedoch nicht nur den Wiederaufbau der Infrastruktur, sondern auch die Stabilisierung der Lebensverhältnisse sowie das Sicherheitsempfinden der betroffenen Bevölkerung.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Da die Vorlage auf die Unterstützung von Wiederherstellungsarbeiten von Gemeind- einfrastruktur infolge Unwetterschäden abzielt, hat sie insgesamt nur geringe lokale umweltrelevante Auswirkungen. Sie steht nicht im Zusammenhang mit der Reduktion von Treibhausgasemissionen und verursacht keine direkten Eingriffe in natürliche Le- bensräume oder die Artenvielfalt. Punktuell und lokal können positive Effekte auf die Nutzung natürlicher Produktionsfaktoren wie Boden auftreten, z. B. durch die Wieder- herstellung landwirtschaftlich genutzter Infrastruktur. Auch Schutzinfrastrukturen ge- gen Naturgefahren werden in Einzelfällen instand gestellt, wodurch ein begrenzter Bei- trag zur Sicherheit geleistet wird.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 103 der BV. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen, wenn zumutbare Selbst-