Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Grundsatz
Absatz 1: Der Bund kann sich an den Wiederherstellungskosten beteiligen, die in den Kantonen Tessin, Wallis und Graubünden als Folge der Bewältigung der Unwetter im Juni und Juli 2024 entstanden sind.
Absatz 2: Voraussetzung für die Bundesbeteiligung ist, dass sich der Kanton in ver- gleichbarer Weise an den Kosten beteiligt.
Die Kantone orientieren sich bei der Festlegung der Höhe ihrer Kostenbeteiligung nach der maximalen Kostenbeteiligung des Bundes für die Gemeinden ihres Kantons. Der einzelne Kanton kann jedoch weitere Kriterien, wie zum Beispiel die Finanzkraft der Gemeinden, bei der Zuteilung seiner Beiträge berücksichtigen. Gegenüber dem Bund nachzuweisen ist die Gesamtbeteiligung des Kantons an den Restkosten der Gemeinden.
Bei der Festlegung der Höhe des Kantonsbeitrages können zum Zeitpunkt des In- krafttretens des Gesetzes bereits erbrachte ausserordentliche kantonale Leistungen für Gemeinden im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmassnahmen nach den Unwettern im Sommer 2024 berücksichtigt werden. Überschreiten die bereits er- brachten kantonalen Beiträge das in der kantonalen Gesetzgebung geforderte Mini- mum, kann die Differenz als Kantonsbeitrag im Rahmen des Unwetterschadengeset- zes 2024 angerechnet werden. Bei den kantonalen Leistungen sind zudem auch Dienstleistungen des Kantons zugunsten der Gemeinden im Zusammenhang mit der Bewältigung der Unwetter 2024 anrechenbar.
Art. 2 Berechnung des Bundesbeitrags
Absatz 1: Der Bund beteiligt sich im Umfang von 50 Prozent an den Restkosten, die durch die beitragsberechtigten Gemeinden für die Wiederherstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur zu tragen sind. Die Restkosten bemessen sich aus den anre- chenbaren Wiederherstellungskosten abzüglich der Beiträge nach Artikel 4 und der zu- mutbaren Belastung der Gemeinden nach Absatz 2.
Absatz 2: Der Bundesrat erstellt eine Liste der beitragsberechtigten Gemeinden. Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden beträgt 1500 Franken (siehe Ziff. 3.1.1).
Der Bundesrat soll bei der Festlegung der beitragsberechtigten Gemeinden anhand der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung eine Flexibilität haben. Damit soll sichergestellt wer- den, dass nur diejenigen Gemeinden in die betreffende Liste aufgenommen werden, welche die Beitragsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllen.
Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung einer Gemeinde entspricht derjenigen Belastung pro Einwohnerin und Einwohner, welche eine Gemeinde selbstständig tragen kann. Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung, die jede Gemeinde selbstständig zu tragen hat,