Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten

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Die neue Bestimmung in Artikel 2 Absatz 1 des Unwetterbewältigungsgesetzes 2024 in Verbindung mit dem Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit ziehen eine einma- lige Subvention von 17 Millionen Franken nach sich. Mit der Vorlage wird somit keine neue Subventionsbestimmung geschaffen, die einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz re- gelt das geltende Recht den Hochwasserschutz als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen mit Subventionssätzen des Bundes zwischen 35 Prozent und 55 Pro- zent. Mit dem Unwetterbewältigungsgesetz 2024 sollen die Restkosten der Gemeinden auf ein tragbares Niveau von höchstens 1500 Franken pro Kopf begrenzt werden. Die Restkosten der Gemeinden hängen dabei nicht nur vom Umfang der Unwetterschäden ab, sondern auch vom kantonalen Recht (Höhe der regulären kantonalen Subventio- nen). Es kann argumentiert werden, dass der Umfang der Ereignisse die finanziellen Spielräume in einzelnen Kantonen überschritten hat. Aus Sicht der fiskalischen Äqui- valenz drängt sich die neue Subventionsbestimmung hingegen nicht auf.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Grundsätze des Subventionsgesetzes werden eingehalten, und es wird Eigenleis- tung eingefordert. Gleichzeitig werden bereits erstattete Leistungen berücksichtigt, (Beiträge der öffentlichen Hand, Versicherungen, Spenden). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Doppelsubventionen ausgeschlossen werden, aber auch, dass Kantone mit einer grosszügigen Gesetzgebung zur Hilfestellung nach Unwettern gegenüber an- deren Kantonen nicht benachteiligt werden. Der finanzielle Umfang bemisst sich an den entstandenen Schäden und zu tragenden Kosten der öffentlichen Gemeindeinfra- struktur. Das Gesetz ist befristet.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es werden keine Rechtsetzungsbefugnisse delegiert.

7.8 Datenschutz

Der Datenschutz wird gewahrt.