Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten
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Franken). Damit verbleibt allen von den Unwettern im Sommer 2024 betroffenen Ge- meinden eine zumutbare Pro-Kopf-Belastung von höchstens 1500 Franken pro Ein- wohnerin und Einwohner.
Auf administrativer Ebene sind die Kantone für die Prüfung der Gesuche um ausseror- dentliche Bundeshilfe der Gemeinden zuständig. Die Einreichung der Gesuche gegen- über dem BAFU erfolgt mittels elektronischen Formulars. Der Finanzierungsentscheid wird vom BAFU verfügt.
Die kantonalen Gesetzesgrundlagen für ausserordentliche Unterstützungen an die stark betroffenen Gemeinden müssen gegebenenfalls angepasst werden.
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf weitere Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfs wurden einer volkswirtschaft- lichen Beurteilung («Quick Check») unterzogen.
Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a UEG4: Vereinfachungen für KMU
Es sind keine negativen Auswirkungen auf Unternehmen und kleine und mittlere Un- ternehmen (KMU) zu erwarten, da diese nicht direkt von der Vorlage betroffen sind. Die Sonderfinanzierung könnte sich jedoch indirekt positiv auf Unternehmen und KMU aus- wirken, da sie zusätzliche Aufträge für Wiederherstellungsarbeiten erhalten könnten. Zudem profitieren Unternehmen wie auch Konsumentinnen und Konsumenten von der wiederhergestellten Infrastruktur, z. B. weil Strassen wieder durchgehend befahrbar oder die Wasserversorgung sichergestellt sind.
Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish
Mit der ausserordentlichen Übernahme von Wiederherstellungskosten durch den Bund aufgrund der Unwetter 2024 entstehen keine neuen oder veränderten Pflichten für Un- ternehmen und somit auch keine höheren regulatorischen Anforderungen als im Aus- land. Daher schafft die vorgeschlagene Sonderfinanzierung keinen «Swiss Finish».
Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektro nische Mittel
Die Beteiligung des Bundes an den Wiederherstellungskosten der Unwetterschäden 2024 in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis schafft keine neuen Pflichten für Unternehmen. Somit gibt es auch keinen Vereinfachungsbedarf für Unternehmen im
4 Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) vom 29. September 2023,