Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten
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Soweit es zulässig ist, werden die Beiträge an die Infrastrukturen an die Spezialfinan- zierung Strassenverkehr angelastet.
Absatz 2: Der Bundesrat regelt die nicht anrechenbaren Kosten.
Nicht anrechenbar sind namentlich folgende Aufwendungen: Gebühren für die Erstel- lung von Bewilligungen, administrative Leistungen wie Rechnungswesen, Beitragsab- rechnungen, Behördentaggelder etc., Steuern, Informationsveranstaltungen inklusive Verpflegung, mobile Schutzmassnahmen zur Ereignisbewältigung oder Deponiekosten von nicht verschmutztem Material. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Nicht anrechenbar sind zudem Leistungen, die direkte Mehrwerte bewirken. Eine Wert- steigerung kann entstehen, wenn beispielsweise im Rahmen von Massnahmen vor dem Ereignis bestehende Werkmängel behoben werden, Projektsynergien oder Wert- steigerungen entstehen. Dies kann beispielsweise der Mehrwert einer neuen Brücke im Vergleich zum vorherigen Zeitwert sein oder eine gesteigerte Pumpleistung einer Instand gestellten Trinkwassergewinnung.
Art. 4 Abzuziehende Beiträge
Der Bundesrat regelt die abzuziehenden Beiträge, namentlich die ordentlichen Beiträge von Bund und Kanton sowie die Spenden und Versicherungsleistungen.
Art.5 Gesuch
Absatz 1: Die Kantone reichen die Gesuche um Finanzhilfe bis am 31. Dezember 2030 beim BAFU ein. Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2031 (Art. 6 Abs. 3). Nach Ablauf der Geltungsdauer kann das BAFU keine Verpflichtungen mehr eingehen. Um eine Auszahlung aller subventionsberechtigten Anträge zu gewährleisten, ist die Frist für die Antragsstellung der Kantone an das BAFU am 31.Dezember 2030, sodass die bundesinternen Prüfungen vor Ablauf des Kredits erfolgen können.
Absatz 2: Das Gesuch enthält die vom Kanton geprüften Abrechnungen der Wieder- herstellungsmassnahmen in den beitragsberechtigten Gemeinden und eine Auflistung der bereits geleisteten Bundes- und Kantonsbeiträge sowie der Spenden und Versi- cherungsleistungen.
Die Abrechnungen der Gemeinden müssen vom Kanton hinsichtlich der Anrechen- barkeit geprüft werden. Folgende Informationen und Nachweise müssen mit dem Fi- nanzhilfegesuch pro Gemeinde erbracht werden:
• die anrechenbaren Wiederherstellungskosten der Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 1;
• die Aufteilung der Kosten der Gemeinde auf verschiedene Kostenträger;
• die finanzielle Belastung der beitragsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 2 Absatz 2
• die Beteiligung des Kantons in vergleichbarer Weise wie der Bund.