Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten
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Art. 6 Festlegung und Auszahlung
Der Bund legt die Höhe der Finanzhilfe mittels Verfügung fest und zahlt sie den Kanto- nen auf Basis der Abrechnungen für die Wiederherstellungsmassnahmen in den bei- tragsberechtigen Gemeinden aus.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 1: Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Absatz 2: Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Absatz 3: Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2031.
5 Inhalt des Kreditbeschlusses
5.1 Inhalt der Vorlage
Die Kosten für den Bund liegen bei rund 17 Millionen Franken. Diese Kostenschät- zung basiert auf dem Modell der beantragten Neuregelung mit einer festgelegten zu- mutbaren Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden. Eine allfällige Anpassung an der zu- mutbaren Pro-Kopf-Belastung hätte keine wesentlichen Auswirkungen auf die voraus- sichtlichen Kosten für den Bund.
Die beantragte Neuregelung beinhaltet, dass sich der Bund im Umfang von 50 Pro- zent an den Restkosten beteiligt, die durch die beitragsberechtigten Gemeinden für die Wiederherstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur zu tragen sind und über der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden liegen. Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden beträgt 1500 Franken. Dies bedeutet, dass die Kosten der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung nicht durch den Bund mitfinanziert werden.
Die Festlegung der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung von 1500 Franken orientiert sich an der Sonderhilfe 2008 für den Kanton Obwalden. Bei der Sonderbotschaft im Jahr 2008 für den Kanton Obwalden betrug die zumutbare Pro-Kopf-Belastung 1000 Fran- ken. Da dieser Wert in der vorliegenden Botschaft nicht über den ganzen Kanton ge- mittelt wird und nur die am stärksten betroffenen Gemeinden unterstützt werden sollen, ist ein höherer Wert anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Teuerung seit 2008 und der Auswertung der Betroffenheit der einzelnen Gemeinden wird die zumutbare Pro-Kopf-Belastung auf 1500 Franken festgelegt.
Falls der Kanton sich nicht in vergleichbarer Höhe nach Artikel 1 Absatz 2 an den Rest- kosten der Gemeinden beteiligen kann, reduziert der Bund seine Beteiligung auf den Anteil, welcher durch den Kanton geleistet werden kann. Massgebend ist die Gesamt- beteiligung pro Kanton.
Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten beziehen sich auf die Schäden an defi- nierten Kategorien der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur. Nicht anrechenbar sind