Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 17 Seiten
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dient dazu, die Gleichbehandlung unter den betroffenen Gemeinden besser zu be- werkstelligen.
Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung wird auf den Wert von 1500 Franken pro Einwoh- nerin / Einwohner festgelegt. Auch bei der Sonderbotschaft im Jahr 2008 für den Kan- ton Obwalden wurde die Betroffenheit der Kantone anhand der Pro-Kopf-Belastung evaluiert. Damals galten diejenigen Kantone, deren Belastung über 1000 Franken pro Einwohnerin / Einwohner liegt, als besonders schwer belastet. Dieser Wert hat sich damals jedoch auf den ganzen Kanton bezogen. In der vorliegenden Botschaft geht es um die Pro-Kopf-Belastung einer Gemeinde. Da der Wert in der vorliegenden Bot- schaft nicht über den ganzen Kanton gemittelt wird und nur die am stärksten betroffe- nen Gemeinden unterstützt werden sollen, ist ein höherer Wert anzuwenden. Zudem sind die Kosten im Tiefbau / Strassenbau aufgrund der Teuerung seit dem Jahr 2008 um rund 20–25 Prozent gestiegen. Aufgrund dieser Teuerung seit 2008 ist ein höhe- rer Wert für die Pro-Kopf-Belastung gerechtfertigt.
Absatz 3: Erreicht der Kanton mit seiner Beteiligung die vergleichbare Höhe nach Arti- kel 1 Absatz 2 nicht, reduziert der Bund seine Beteiligung im gleichen Umfang.
Falls der Kanton sich nicht in vergleichbarer Höhe nach Artikel 1 Absatz 2 an den Rest- kosten der Gemeinde beteiligen kann, reduziert der Bund seine Beteiligung auf den Anteil, welcher durch den Kanton geleistet werden kann.
Art. 3 Anrechenbare Wiederherstellungskosten
Absatz 1: In diesem Absatz werden die Kategorien der öffentlichen Gemeindeinfra- struktur aufgelistet, in denen Schäden entstanden sind und deren Wiederherstellung finanziell unterstützt wird.
Unter Wiederherstellung werden Instandstellungs- und Sofortmassnahmen verstan- den. Dabei soll der Zustand vor dem Ereignis wieder hergestellt werden. Das Unwet- terbewältigungsgesetz 2024 bezieht sich ausschliesslich auf Massnahmen, die im An- schluss auf das Ereignis umgesetzt wurden oder noch werden. Ausgenommen sind Folgeprojekte, wie beispielsweise Schutzbauten nach WBG oder WaG, die einen hö- heren Schutz bewirken, als dies vor dem Ereignis der Fall war.
Die konkreten anrechenbaren Leistungen werden im Folgenden aufgezählt:
Buchstaben a und b: Schutzbauten WBG und Schutzbauten WaG
• Wiederherstellung und Sanierung von Schutzbauten nach WBG und WaG
• Erarbeitung eines Notfallplans
• Wiederherstellung der Abflusskapazität (Entfernung von Geschiebe- und Holz- ablagerungen, Sanierung von Dämmen und Böschungen)
Buchstabe c: Forststrassen WaG
• Räumung und Sanierung von Erschliessungswegen