Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten
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nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. Eine präventive Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln ohne konkrete Anhaltspunkte für das Auftreten des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus ist somit nicht zulässig. Ausserdem muss sich der Quarantäneorganismus oder potenzielle Quarantäneorganismus in einem Lebensstadium befinden, in welchem eine Bekämpfung wirksam ist. Zum Beispiel müssen Larven des Japankäfers im Wald mit einer grossen Wahrscheinlichkeit vorkommen, um im Wald Pflanzenschutzmittel gegen Larven des Japankäfer ausbringen zu können. Eine einzige Beobachtung adulter Käfer im Wald rechtfertigt eine Behandlung des Bodens (zur Bekämpfung von Larven) mit Pflanzenschutzmitteln nicht.
• Unter den verfügbaren Bekämpfungsmassnahmen und Pflanzenschutzmitteln sind
diejenigen anzuwenden, die die Umwelt am wenigsten belasten. Als erstes ist zu prüfen, ob anderweitige Bekämpfungsmassnahmen als Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen. Der Boden kann in einem kleineren Ausbruchsherd von wenigen m2 beispielsweise mit Folien abgedeckt, gefräst oder abgetragen werden. Nur wenn der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels als mildeste Bekämpfungsmassnahme qualifiziert wird, wird eine Ausnahmebewilligung für die entsprechende Anwendung im Wald erteilt. In diesem Fall muss jeweils das für die Umwelt mildeste Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Als mögliche Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln mit chemischen Wirkstoffen kommen Pflanzenschutzmittel mit Makroorganismen, Mikroorganismen oder mit mineralischen Wirkstoffen infrage. Es ist für jeden Organismus und unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten zu prüfen, ob für die Umwelt weniger belastende Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung stehen.
Das BAFU und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beraten die zuständigen Behörden bei der Auswahl des Pflanzenschutzmittels, welches zu den geringsten Risiken für die Umwelt bzw. die Arbeitnehmenden führt. Wenn nötig, legt die Zulassungsstelle (BLV) Auflagen für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels fest, um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken.
Die zuständige kantonale Behörde prüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der Anordnung der Massnahmen nach Artikel 13 ff. PGesV.
4.3.2 Ziff. 1.2 Abs. 3bis
In diesem Absatz wird festgelegt, für welche sensiblen Lebensräume mit Ausnahme des Waldes und des Streifens von 3 Metern entlang der Bestockung, die bereits in Ziffer 1.2 Absatz 3 Buchstabe e geregelt sind, eine Bewilligung für die ausnahmsweise Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Tilgung oder Eindämmung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus zu erteilen ist. Erfasst sind folgende sensible Lebensräume:
• Gebiete, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter
Naturschutz stehen (Bst. a): Dabei handelt es sich um die Biotope von nationaler Bedeutung, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 18a Absatz 1 NHG ausgeschieden hat, sowie um Biotope von lokaler und regionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18b Absatz 1 NHG, für deren Schutz die Kantone zuständig sind.