Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten
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Ausnahmeregelung ist zwar an eine Dokumentationspflicht geknüpft, jedoch werden die entstehenden Kosten pro Unternehmen vernachlässigbar sein und den Auftraggebern verrechnet. Mit der vorgeschlagenen Anpassung der ChemRRV entstehen entsprechend keine direkten neuen Pflichten für Unternehmen und es werden keine direkten Regulierungskosten für Unternehmen nach Artikel 5 UEG erwartet.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Bekämpfung von für die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau relevanten Quarantäneorganismen bzw. potenzielle Quarantäneorganismen leistet einen Beitrag zur Versorgungssicherheit resp. reduziert finanzielle Einbussen. Da mit der neuen Regulierung eine Verunreinigung von Gewässern durch Pflanzenschutzmittel und ihren Abbauprodukten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, besteht bei unsorgfältiger Handhabung die Möglichkeit, dass die Qualität des Lebensmittels «Trinkwasser» in gewässernahen Fassungen herabgesetzt wird. Ansonsten haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 ChemRRV und die Bedingungen, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sein müssen, verhindern unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt weitestgehend. Zudem werden als Voraussetzung für die Zulassung die Umweltrisiken der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel beurteilt. Wenn nötig legt die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel Auflagen für die Anwendung fest, um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken. Sollte ein Organismus nicht mehr als Quarantäneorganismus bzw. potenzieller Quarantäneorganismus eingestuft sein, darf er nicht mehr in den sensiblen Lebensräumen bekämpft werden.
Unter Umständen kann die Pflanzenwelt von der Massnahme profitieren, sofern es gelingt, Quarantäneorganismen bzw. potenzielle Quarantäneorganismen, welche die Flora signifikant und nachhaltig schädigen würden, frühzeitig erheblich einzudämmen oder zu tilgen. Negative Auswirkungen treten auf, wenn trotz aller Sicherheitsmassnahmen Pflanzenschutzmittel in Gewässer gelangen. Hier ist zu beachten, dass sich Pflanzenschutzmittel im Gewässer generell viel langsamer abbauen als unter aeroben Bedingungen in Böden. Solche Kollateralschäden können alle Wasserlebewesen betreffen.
Im terrestrischen Bereich sollen mittels der zu erfüllenden Voraussetzungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Absatz 3 und 3ter ChemRRV) und der Auflagen für die Anwendung bei der Bekämpfung der Quarantäneorganismen oder der potenziellen Quarantäneorganismen, je nach Art des Pflanzenschutzmittels und insbesondere bei der Tilgung, Kollateralschäden für weiterer Insektenarten, darunter Bestäuber, Bodenorganismen, oder Kleinsttiere minimiert werden.