Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten

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gemäss Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Absatz 3bisBuchstabe e VE-ChemRRV voraus, dass die negativen Auswirkungen der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf die Schutzziele des betroffenen Gebietes in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen desselben für die Tilgung oder Eindämmung des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus und der dadurch erreichten Schadensverhinderung z. B. in landwirtschaftlichen Kulturen stehen. Der Einsatz als solcher kann sogar schutzzieldienlich sein, wenn der Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus auch das betroffene Schutzgebiet erheblich schädigen kann. Denkbar ist beispielsweise eine Situation in einem Schutzgebiet, in der Japankäfer eine national prioritäre Pflanzenart stark dezimieren und gefährden.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind allen ökologischen Interessen Rechnung zu tragen, welche durch die Tilgung oder Eindämmung berührt werden (d. h. auch Kollateralschäden). Besonders zu berücksichtigen sind Beeinträchtigungen geschützter Arten.

Gewässerverunreinigungen, direkt oder indirekt, sind nicht zulässig (Art. 6 GSchG). Daher dürfen Pflanzenschutzmittel an Stellen, wo sie ins Gewässer gelangen können, nur unter entsprechenden Vorsichtsmassnahmen angewendet werden. Die Zulassungsstelle legt für die einzusetzenden Pflanzenschutzmittel Auflagen für die Anwendung fest (z. B. die Einhaltung von Abständen zu Oberflächengewässern), um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken.

4.3.4 Ziff. 1.3

Absatz 1

Die Möglichkeit für Ausnahmen vom Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald, in einem Streifen von drei Metern entlang der Bestockung und andere Schutzgebieten nach Ziffer 1.2 Absatz 3bisBuchstabe a bis d stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage dar. Daher werden Personen, welche über eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten verfügen, verpflichtet, die einzelnen Anwendungen regelmässig zu dokumentieren sowie folgende Angaben der zuständigen Behörde bis am 31. Dezember zu melden:

• Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten

Pflanzenschutzmittel;

• Menge der angewendeten Pflanzenschutzmittel und Art der Anwendung;

• Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen

Absatz 2

Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, dem BAFU jährlich Bericht über die erteilten Ausnahmebewilligungen von Pflanzenschutzmitteln im Wald, in einem Streifen von drei Metern entlang der Bestockung und andere Schutzgebieten nach Ziffer 1.2