Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten

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3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Pflanzengesundheit in der Schweiz wird durch nationale und internationale Vorschriften geregelt. Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC, SR 0.916.20) bildet den globalen Rahmen für pflanzengesundheitliche Bestimmungen und Massnahmen, zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen und zur Sicherung des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenprodukten. Die Pflicht zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen ist in der PGesV verankert und basiert auf dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen CH-EU, SR 0.916.026.81). Für den gemeinsamen phytosanitären Raum CH-EU muss die Schweiz über gleichwertige pflanzengesundheitliche Bestimmungen verfügen wie die EU (Anhang 4 Agrarabkommen). Die Bekämpfungsmassnahmen sind in der EU in der Verordnung (EU) Nr. 2016/203111 geregelt. Die amtlichen Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen wie z. B. dem Japankäfer müssen mit der EU harmonisiert werden. Das Pflanzengesundheitsrecht unterscheidet dabei nicht zwischen verschiedenen Lebensräumen.

Die Zulassung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auf europäischer Ebene in der Verordnung (EU) Nr. 1107/200912 geregelt. Die Schweiz hat ihre eigenen Regelungen und Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) festgelegt. Diese verfolgt im Wesentlichen die gleichen Ziele wie die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung. Die Schweiz kann zusätzliche nationale Anforderungen vorsehen.

Die Anwendung umweltgefährdender Stoffe, zu denen auch Pflanzenschutzmittel gehören, im Wald ist gemäss WaG grundsätzlich verboten. Ausnahmen zu diesem Verbot sind gemäss Artikel 25 WaV in der ChemRRV geregelt. In schutzwürdigen Lebensräumen im Sinne des NHG dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann zum Einsatz kommen, wenn daran ein überwiegendes Interesse besteht. Bei Biotopen von nationaler Bedeutung muss es sich um ein überwiegendes nationales Eingriffsinteresse handeln. In Mooren von nationaler Bedeutung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten. Anhang 2.5 der ChemRRV verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in schutzwürdigen Lebensräumen allgemein, behält aber für formell ausgeschiedene Naturschutzgebiete anderslautende Regelungen vor.

Ein generelles Verbot für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald kennt die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung nicht. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald ist somit in den EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich erlaubt, sofern diese Produkte nach den Vorschriften der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung zugelassen sind. Daneben sind zusätzlich aber die in den jeweiligen Ländern geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. So sind

11 Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L, 2024/3115, vom 16.12.2024.

12 Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.