Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten
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Bei der Anwendung dürfen keine Pflanzenschutzmittel in die Gewässer gelangen. Deshalb hat die Bewilligungsbehörde mittels geeigneter Auflagen sicherzustellen, dass die bewilligte Anwendung möglichst geringe Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume zeitigen. Dies kann beispielsweise die Anwendung geeigneter Fallen anstelle eines Sprüheinsatzes eines Pflanzenschutzmittels bedeuten. Die produktspezifisch verfügten Anwendungsvorschriften der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel wie Gewässerabstände sind in jedem Fall einzuhalten.
Die Schaffung neuer Ausnahmemöglichkeiten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald, an Gewässern und in anderen sensiblen Lebensräumen stellt eine wesentliche Änderung des Umgangs mit diesen Produkten dar. Daher werden Personen, die Pflanzenschutzmittel dort im Auftrag des Kantons ausnahmsweise anwenden, verpflichtet, die entsprechenden Anwendungen zu dokumentieren und diese der zuständigen Behörde zu melden. Ausserdem werden die Kantone verpflichtet, dem BAFU jährlich Bericht über die erteilten Anwendungsbewilligungen zu erstatten. So kann geprüft werden, ob die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in den betroffenen Lebensräumen als letztes Mittel eingesetzt und die Lebensräume vor den negativen Auswirkungen ausreichend geschützt werden.
Was die gesetzlichen Grundlagen dieser Änderungen betrifft, so stützen sich diese in erster Linie auf Artikel 29 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01). Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. Dazu zählt auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Für den Wald legt Artikel 18 Waldgesetz (WaG, SR 921.0) fest, dass im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. Für Ausnahmen verweist die Bestimmung auf die Umweltschutzgesetzgebung. Artikel 25 der Waldverordnung (WaV, SR 921.01) konkretisiert diesen Verweis und hält fest, dass sich die ausnahmsweise Verwendung solcher Stoffe im Wald nach der ChemRRV als massgeblichem Erlass der Umweltschutzgesetzgebung im Sinne von Artikel 18 WaG richtet.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Nähe von Gewässern stützt sich die Änderung – nebst auf Artikel 29 USG – auf die bereits erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 125 II 29; siehe Kapitel 1.3).
Für Gebiete, die gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) unter Schutz stehen, ist bei der Ausgestaltung der sich auf Artikel 29 USG stützenden Verordnungsbestimmungen Artikel 18 Absatz 1terNHG zu berücksichtigen. Dieser verlangt eine umfassende Interessenabwägung bei Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume. Diese Interessenabwägung wird mit den vorliegenden Änderungen konkretisiert.