Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Auftrag

Am 9. September 2024 überwies der Ständerat die Motion Hegglin 23.3998. Sie verlangt, dass die nötigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um invasive gebietsfremde Organismen1 wie die Asiatische Hornisse im Wald mit Biozidprodukten bekämpfen zu können. Zur Umsetzung der Motion wurde die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) revidiert. Sofern invasive gebietsfremde Organismen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt darstellen, können seit dem 1. Oktober 2025 Bewilligungen für deren Bekämpfung mit Biozidprodukten im Wald erteilt werden. An der Regelung der Bekämpfung besonders gefährlicher Pflanzenschadorganismen, zum Beispiel des Japankäfers, mit Pflanzenschutzmitteln in sensiblen Lebensräumen wie dem Wald ändert diese Revision nichts.

1.2 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

Besonders gefährliche Schadorganismen für Pflanzen, die in der Schweiz nicht auftreten oder erst wenig verbreitet sind, müssen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV, SR 916.20) als so genannte Quarantäneorganismen2 gemeldet und bekämpft werden.3 Bei einem Befall bestimmt der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (Bundesamt für Umwelt [BAFU] und Bundesamt für Landwirtschaft [BLW]), mit Unterstützung von Agroscope oder der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) in einem ersten Schritt die Bekämpfungsstrategie sowie die zur Tilgung oder Eindämmung des Quarantäneorganismus geeigneten Massnahmen (z. B. unter anderen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln). Abhängig davon, welche Pflanzen überwiegend betroffen sind (landwirtschaftliche Kulturen oder Wald), wo die Quarantäneorganismen genau auftreten und, ob sie zu tilgen oder einzudämmen sind, ordnen in einem zweiten Schritt entweder das BLW, das BAFU oder der betroffene Kanton die Bekämpfungsmassnahmen an. Dabei legen sie das Gebiet fest, in dem die Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden sollen. Die zuständigen kantonalen Dienste oder Betriebe ergreifen in der Folge die angeordneten Massnahmen.

1.3 Einschränkungen der Bekämpfung gemäss ChemRRV

Die Bekämpfung von Quarantäneorganismen mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ist heute im landwirtschaftlichen und im Siedlungsgebiet erlaubt. Im Wald dürfen solche Mittel gegen Quarantäneorganismen nur eingesetzt werden, sofern dies für die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen unerlässlich ist. Verboten ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald hingegen für die Bekämpfung von Quarantäneorganismen, die in erster Linie landwirtschaftliche

1 Art. 3 Abs. 1 Bst. h in Verbindung mit Bst. f und a der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) vom 10. September 2008

2 Art. 4 der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV, SR 916.20)

3 Quarantäneorganismen sind in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) im Anhang 1 geregelt.