Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten

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• Riedgebiete und Moore (Bst. b): Was die Moore betrifft, so handelt sich dabei um

solche, die nicht unter Buchstabe a fallen. Aufgrund der Bundesverfassung nicht zulässig ist die Erteilung von Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Mooren von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV).

• Hecken und Feldgehölze sowie ein Streifen von drei Metern Breite entlang solcher

(Bst. c);

• bei oberirdischen Gewässern (Bst. d):

o für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV festgelegt oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde: ab der Uferlinie im terrestrischen Teil des Gewässerraums;

o bei denen der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden wurde: ab der Uferlinie bis und mit drei Meter ab Böschungsoberkante, gemessen nach den Vorgaben von Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe e.

Soweit das BLW beabsichtigt, für die Tilgung oder die Eindämmung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels als Massnahme in Lebensräumen nach Anhang 2.5 Absatz 3bisBuchstaben a bis d der ChemRRV zu bestimmen, soll das BLW die Zustimmung des BAFU einholen. Dies wird im neuen Absatz 3bisin Artikel 100 PGesV festgelegt.

4.3.3 Ziff. 1.2 Abs. 3ter

Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Lebensräumen nach Ziffer 1.2 Absatz 3biserteilt. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung nach Ziffer 1.2 Absatz 3. Beispielsweise gelten die analogen Bedingungen hinsichtlich des Vorkommens des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus im entsprechenden Entwicklungsstadium im betroffenen sensiblen Lebensraum. Nachfolgend wird lediglich noch auf Punkte eingegangen, die zusätzlich zu berücksichtigen sind.

In Bezug auf die Gebiete, die gestützt auf Artikel 18a NHG unter Schutz gestellt sind (Biotope von nationaler Bedeutung; vgl. Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3bisBst. a VE-ChemRRV), ist anzuführen, dass die Bekämpfung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus ein nationales Eingriffsinteresse darstellt.

Die Erteilung einer Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3bis Bst. a VE-ChemRRV), sowie entlang von Oberflächengewässern (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3bis Bst. d VE-ChemRRV) setzt