Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten

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Absatz 3bisBuchstabe a bis d des Vorjahres zu erstatten. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten und ist dem BAFU jeweils per 28. Februar zuzustellen:

a. Zweck der Bekämpfung und bekämpfte Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen;

b. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Pflanzenschutzmittel;

c. die in den angewendeten Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration;

d. Menge der angewendeten Pflanzenschutzmittel; und

e. Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen.

So kann überprüft werden, ob die in der Verordnung definierten Kriterien ausreichen, um den Schutz der betroffenen Gebiete vor umweltgefährdenden Stoffen zu gewährleisten.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG stellt eine Bodenveränderung dar. Die Ausnahmebewilligungen sind dem BAFU gemäss Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451) mitzuteilen, somit also zu eröffnen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Änderungen der Aufgaben des Bundes. Die Änderung hat folglich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die mit dieser Änderungsvorlage neu eingeführte Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen für die Bekämpfung Quarantäneorganismen bzw. potenzielle Quarantäneorganismen zu erteilen, führt bei den kantonalen Behörden zu einem gewissen Mehraufwand, wenn entsprechende Organismen in ihrem Hoheitsgebiet auftreten. Schon heute befassen sich diese Behörden mit der Bekämpfung solcher Organismen. Durch die klare Kompetenzzuweisung werden kurze Entscheidungswege geschaffen und Nachfragen vermieden, so dass sich insgesamt keine nennenswerte Mehrbelastung ergibt.

Die Änderungen dieser Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Gemeinden, weil diese in diesem Bereich keine Vollzugsaufgaben zu erfüllen haben.