Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten

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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Wirkung auf die Gesamtwirtschaft ist gering. Die grösste wirtschaftliche Wirkung für den Fall der Bekämpfung des Japankäfers liegt im neu verbesserten Schutz der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus resp. im Vermeiden von

signifikanten Ertragsausfällen. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind kaum betroffen.

5.3.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31): Vereinfachungen für KMU

Die Vorlage ermöglicht es den Kantonen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in sensiblen Lebensräumen, ausnahmsweise zu bewilligen. Wenn die Kantone die Bekämpfung nicht selbst durchführen können, können sie Firmen oder Organisationen beauftragen, die über die nötigen Kenntnisse und Ausrüstung verfügen. Dies generiert seltene Aufträge für die betroffenen Firmen und Organisationen. Es handelt sich dabei um eine Lockerung der bisherigen Regulierung. Die Vorlage hat folglich keine negativen Auswirkungen auf grössere oder kleinere Unternehmen.

5.3.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish

Es handelt sich um eine Lockerung der bisherigen Regulierung. Die Vorlage verfolgt die gleichen Ziele wie diejenigen der EU. Da sie keine negativen Auswirkungen hat, ist sie nicht belastender für Unternehmen als entsprechende Regulierungen in vergleichbaren Ländern.

5.3.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Der Vollzug liegt weiterhin bei den Kantonen. Eine kantonale Ausnahmebewilligung ist für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel in sensiblen Lebensräumen erforderlich. Die Kantone sind dafür verantwortlich, den adäquaten Einsatz elektronischer Mittel zu fördern. Die Vorlage generiert keine Einschränkung zur Verwendung elektronischer Kanäle.

5.3.4 Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Bei der Ausarbeitung der Vorlage wurde darauf geachtet, dass keine Widersprüche zu Regulierungen in verwandten Themenbereichen entstehen. So wird beispielsweise die GSchV angepasst, um dies zu gewährleisten.

5.3.5 Regulierungskostenabschätzung nach Art. 5 UEG

Die Vorlage ermöglicht es den Kantonen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in sensiblen Lebensräumen, ausnahmsweise zu bewilligen. Wenn die Kantone die Bekämpfung nicht selbst durchführen können, können sie Firmen oder Organisationen beauftragen, die über die nötigen Kenntnisse und Ausrüstung verfügen. Dies betrifft nur sehr wenige Unternehmen, die dadurch zusätzliche Aufträge erhalten können. Die