Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten
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beispielsweise in Deutschland neben dem EU-Recht auch das Bundesnaturschutzgesetz und die Waldgesetze der einzelnen Bundesländer von Bedeutung. Insbesondere die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in besonders sensiblen Gebieten (z. B. Naturschutzgebieten) wird in vielen Staaten durch die nationale Gesetzgebung eingeschränkt bzw. ganz verboten.
Die vorgeschlagene Änderung der ChemRRV lockert das geltende grundsätzliche Verbot zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald. Es handelt sich dabei um eine restriktiv zu handhabende Lockerung von Vorschriften, die nur in der Schweiz gelten. Die vorgesehene Ausgestaltung der ausnahmsweisen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schweizer Wäldern ist aber nach wie vor deutlich strenger als die Normen der EU-Mitgliedstaaten, die kein grundsätzliches Verbot der Verwendung von solchen Mitteln im Wald kennen. Anders als in den EU-Mitgliedstaaten gilt in der Schweiz weiterhin das Verbot gemäss Artikel 18 WaG, von dem nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Die Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen und das Festlegen von Regeln für besonders sensible Gebiete (z. B. Naturschutzgebiete) sind in der EU-Aufgabe der Mitgliedstaaten. Die vorgesehenen neuen Bekämpfungsmöglichkeiten in solchen sensiblen Lebensräumen, mit Ausnahme der Moore von nationaler Bedeutung, ermöglichen es der Schweiz, ihre Verantwortung bei der Bekämpfung solcher Schadorganismen besser wahrzunehmen. Sie sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich Pflanzenschutz vereinbar.
Somit ist die vorgeschlagene Änderung der ChemRRV mit dem EU-Recht vereinbar.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Artikel 4
4.1.1 Art. 4 Buchstabe c
Eine Anwendungsbewilligung der kantonalen Behörde ist heute für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald nötig. Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass auch für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung eine Anwendungsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich wird.
4.1.2 Art. 4 Buchstabe d
Neu soll für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die ‒ gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht ‒ unter Naturschutz13 stehen, in Riedgebieten oder Mooren, wobei Moore von nationaler Bedeutung ausgenommen sind; in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen und von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum (ohne die eigentlichen Gewässerflächen) mit einer Anwendungsbewilligung der kantonalen Behörde möglich sein. Das bestehende Verbot
13 Gebiete, die vom Bundesrat gestützt auf Art. 18a NHG oder von einem Kanton gestützt auf Art. 18b Abs. 1 NHG bezeichnet wurden.