Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

• im Wald sowie in einem Streifen von 3 Metern entlang der Bestockung;

• in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter

Naturschutz stehen;

• in Riedgebieten und Mooren (ausgenommen Moore von nationaler Bedeutung);

• in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang

von Hecken und Feldgehölzen;

• in Gewässernähe: in einem Streifen von drei Metern Breite entlang oberirdischer

Gewässer und im Gewässerraum (ohne die eigentlichen Gewässeroberflächen), wenn ein solcher nach Artikel 41a GSchV festgelegt worden ist.

Wie bisher dürfen in Mooren von nationaler Bedeutung keine Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt werden (Art. 78 Abs. 5 BV). Nicht von der Vorlage betroffen sind auch die Gewässer selbst. Ein allfälliger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dort richtete sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 125 II 29, E. 3d, Voraussetzungen, unter welchen eine Abweichung von gewässerschutzrechtlichen Normen zulässig sein kann). Das Anwendungsverbot in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Anh. 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f ChemRRV) soll ebenfalls nicht geändert werden. Der Schutz des Trinkwassers überwiegt. Diese Zonen sind zudem so klein, dass ihre Bedeutung für eine Tilgung oder Eindämmung gering ist und alternative Bekämpfungsmethoden eingesetzt werden können.

Die von der Vorlage betroffenen Lebensräume beherbergen einen hohen Anteil der einheimischen Tier- und Pflanzenarten und sind grundlegend für deren Überleben. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stellt einen Eingriff in diese Lebensräume dar und rechtfertigt sich nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

• Das zuständige Bundesamt hat die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln als

geeignete Bekämpfungsmassnahme bestimmt.

• Der Quarantäneorganismus oder der potenzielle Quarantäneorganismus kommt

mit grosser Wahrscheinlichkeit im betroffenen Gebiet vor.

• Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels kann nicht durch Massnahmen ersetzt

werden, welche die Umwelt weniger belasten.

• Für die Bekämpfung wird dasjenige Pflanzenschutzmittel angewendet, welches die

Umwelt am wenigsten belastet.

• Für Gebiete, die formell unter Naturschutz stehen, und bei oberirdischen

Gewässern müssen die Auswirkungen der Anwendung des Pflanzenschutzmittels im betroffenen Gebiet und der Nutzen für die Tilgung oder die Eindämmung des Quarantäneorganismus oder des potenziellen Quarantäneorganismus zudem in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.