Erläuternder Bericht - ChemRRV (Pflanzenschutzmittel)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 16 Seiten
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Kulturen und den produzierenden Gartenbau gefährden. In anderen sensiblen Lebensräumen ist die Bekämpfung von Quarantäneorganismen, die nicht die betroffenen Lebensräume selbst schädigen, mit Pflanzenschutzmitteln verboten (z. B. Riedgebiete, Hecken, Feldgehölze und Moore, die nicht von nationaler Bedeutung sind) oder bei Vorliegen überwiegender Interessen zulässig (in formell unter Naturschutz stehenden Gebieten). Aufgrund der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht zulässig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Mooren von nationaler Bedeutung4. Sensible Lebensräume können Quarantäneorganismen als Rückzugsgebiet oder Lebensraum dienen. Können dort keine anderen ausreichend wirksamen Bekämpfungsmethoden angewendet werden, kann dies eine erfolgreiche Bekämpfung verhindern.
Ähnlich wie im Wald ist die Situation in und um Oberflächengewässer. Die Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen, stellen für das Gewässer selbst keine Gefährdung dar. Wasser ist in der Regel kein Lebensraum für diese Organismen. Der Gewässerraum hingegen kann ein Rückzugsgebiet oder Lebensraum bestimmter Quarantäneorganismen sein. Die Ufervegetation kann dabei durch die Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen beeinträchtigt werden. Dabei ist die artenarme Ufervegetation anfälliger auf Schäden als die artenreiche Vegetation.
Artikel 6 Absatz 1 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) verbietet das Einbringen von Stoffen und damit auch Pflanzenschutzmitteln mittelbar (im gesamten Bereich von Böschung und Sohle) oder unmittelbar (direkt) in ein Gewässer, wenn diese das Gewässer verunreinigen können. Das Ausbringen von Stoffen ausserhalb des Böschungsbereichs ist ebenfalls untersagt, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers besteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen vom Verunreinigungsverbot sind in Artikel 6 GSchG nicht vorgesehen und entsprechend direkt gestützt darauf auch nicht bewilligungsfähig5. Ein Abweichen von Artikel 6 GSchG ist nur dann zulässig, wenn eine koordinierte Rechtsanwendung mit anderen, gleichrangigen Normen nicht möglich und eine Verletzung des Reinhaltegebots als Folge eines zwingenden Normkonflikts quasi geboten ist(BGE 125 II 29 ff.).
Im festgelegten Gewässerraum nach Artikel 41a und b der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) ist das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Dieses Verbot bekräftigt den Schutz vor Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 6 GSchG.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gemäss Anhang 2.5 ChemRRV in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Gemessen wird der drei Meter lange Streifen wie folgt:
• Bei Fliessgewässern mit einem nach Artikel 41a GSchV festgelegten
Gewässerraum: ab der Uferlinie
4 Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
5 BGE 125 II 29 ff., 37