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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten
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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»
4 Daten, die bei Lebendspenden von Organen erfasst werden:
4.1 über Empfängerinnen und Empfänger:
a. falls der Wohnsitz in der Schweiz vor weniger als drei Monaten begründet wurde: das vorhergehende Wohnsitzland;
b. die Beziehung zur spendenden Person; bei einer Überkreuz-Lebendspende die Beziehung zu den spendewilligen Personen, mit denen sie oder er ins Pro- gramm aufgenommen wurde.
4.2 über Spenderinnen und Spender:
a. Nationalität;
b. falls der Wohnsitz in der Schweiz vor weniger als drei Monaten begründet wurde: das vorhergehende Wohnsitzland;
c. Angabe, ob die spendende Person mit der Nachverfolgung des Gesundheits- zustands einverstanden ist, und gegebenenfalls der Grund, warum sie oder er nicht einverstanden ist.