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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»

4 Daten, die bei Lebendspenden von Organen erfasst werden:

4.1 über Empfängerinnen und Empfänger:

a. falls der Wohnsitz in der Schweiz vor weniger als drei Monaten begründet wurde: das vorhergehende Wohnsitzland;

b. die Beziehung zur spendenden Person; bei einer Überkreuz-Lebendspende die Beziehung zu den spendewilligen Personen, mit denen sie oder er ins Pro- gramm aufgenommen wurde.

4.2 über Spenderinnen und Spender:

a. Nationalität;

b. falls der Wohnsitz in der Schweiz vor weniger als drei Monaten begründet wurde: das vorhergehende Wohnsitzland;

c. Angabe, ob die spendende Person mit der Nachverfolgung des Gesundheits- zustands einverstanden ist, und gegebenenfalls der Grund, warum sie oder er nicht einverstanden ist.