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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 27 Verwendung der Daten für weitere Aufgaben der Nationalen

Zuteilungsstelle

1Die Nationale Zuteilungsstelle kann die im SOAS erfassten Daten in pseudonymi- sierter Form zu Auswertungszwecken oder zur Organisation und Koordination der mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten auf nationaler Ebene bearbeiten.

2Sie kann pseudonymisierte Daten aus dem SOAS für Besprechungen der medizini- schen Expertinnen und Experten in den Arbeitsgruppen der Nationalen Zuteilungs- stelle verwenden.

Art. 28 Verantwortung und datenschutzrechtliche Ansprüche

1Das BAG ist für das SOAS der Verantwortliche nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20204, sofern nach dieser Verordnung nicht eine andere Stelle zustän- dig ist.

2Die Nationale Zuteilungsstelle unterstützt die Benutzerinnen und Benutzer bei An- wendungsproblemen und zieht bei Bedarf das BAG bei.

3Begehren zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen sind an das zuständige Transplantationszentrum oder Spital zu richten.

Art. 29 Löschung der Daten

1Die Daten von Personen, die an einem Zuteilungsverfahren nach dieser Verordnung teilnahmen, werden 30 Jahre nach der Zuteilung oder nach der letzten Änderung im SOAS gelöscht.

2Die Daten von Personen, die an einer gerichteten Lebendspende teilnahmen, werden 30 Jahre nach der Entnahme beziehungsweise der Transplantation oder der letzten Änderung im SOAS gelöscht.

3Die Daten von Personen, die am Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnahmen, aber keine Organe gespendet oder empfangen haben, werden 15 Jahre nach der letzten Änderung in SwissKiPaDoS aus dem SOAS gelöscht.

Art. 30 Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Forschung und

Qualitätssicherung

1Das Gesuch um die Bekanntgabe von Daten zur Forschung oder Qualitätssicherung ist an das BAG zu richten.

2Das Verfahren für die Bekanntgabe von Daten zu Forschungs- und Qualitätssiche- rungszwecken richtet sich nach den Artikeln 98 Absätze 2 und 3 sowie 99 der Trans- plantationsverordnung vom …5.

4 SR 235.1

5 SR 810.211