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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»

2Eine medizinische Dringlichkeit liegt vor, wenn das Leben der betroffenen Person ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.

3Das EDI präzisiert die Priorisierung der Zuteilung. Es legt insbesondere fest:

a. die jeweiligen Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dring- lichkeit und deren Dauer;

b. die Vorgaben der Ermittlung des medizinischen Nutzens einer Transplanta- tion, unter Berücksichtigung insbesondere des aktuellen Stands der Wissen- schaft und der Situation von Personen nach Artikel 18 Absatz 2 des Trans- plantationsgesetzes;

c. die Berechnung und allfällige Begrenzung der Wartezeit sowie die Vorausset- zungen für die Anrechnung der Wartezeit auf einer ausländischen Warteliste.

4Es kann das Kriterium des medizinischen Nutzens mit Punkten gewichten.

Art. 14 Gleichzeitige Zuteilung mehrerer Organe

1Benötigt eine Person gleichzeitig mehrere Organe, so müssen ihr alle erforderlichen Organe gleichzeitig zugeteilt werden.

2Das EDI regelt das Vorgehen.

4. Abschnitt: Zuteilungsverfahren

Art. 15 Erfassung von spendenden Personen durch die Spitäler

1Die Spitäler müssen im SOAS unverzüglich die Personen erfassen, bei denen ent- schieden wurde, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen, und welche die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllen.

2Sie müssen im SOAS die Daten nach dem Anhang Ziffern 1.2 Buchstaben a–g und 2.2 Buchstaben a–e eintragen.

Art. 16 Erfassung von weiteren spendenden Personen durch die

Transplantationszentren

1Die Transplantationszentren müssen im SOAS unverzüglich die folgenden Personen erfassen:

a. Personen, die sich bereit erklärt haben, einer unbekannten Person zu Lebzei- ten ein Organ zu spenden und bei denen die Voraussetzungen für die Organ- entnahme erfüllt sind;

b. Personen, bei denen die Vorgaben zur Information und Zustimmung hinsicht- lich einer Transplantation nach Artikel 5 des Transplantationsgesetzes erfüllt sind.

2Sie müssen im SOAS die Daten nach dem Anhang Ziffern 1.2 Buchstaben a–g und 2.2 Buchstaben a–e eintragen.