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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»

2. bei einem Organangebot einer ausländischen Stelle: die anonymisierten Daten der spendenden Person,

3. bei einem Organangebot der Schweiz an eine ausländische Stelle: die anonymisierten Daten der empfangenden Person im Ausland,

4. den Entscheid über die Zuteilung;

d. das nationale Referenzlabor für Histokompatibilität: das Ergebnis der Prüfung der Bestimmung der Gewebemerkmale der Patientinnen und Patienten.

2Die Transplantationszentren und die Spitäler legen die Ergebnisse von Laboranaly- sen, die Resultate aus bildgebenden Untersuchungen und weitere Dokumente, die für die Zuteilung oder die Ermittlung der besten Kombination bei der Überkreuz-Lebend- spende notwendig sind, im SOAS ab.

Art. 24 Einsichtnahme in Daten

Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online im SOAS einsehen:

a. die Transplantationszentren:

1. alle Daten der von ihnen betreuten Personen,

2. während eines Zuteilungsverfahrens: alle Daten von Personen, deren Or- gane angeboten werden,

3. nach Abschluss eines Zuteilungsverfahrens: die anonymisierten Daten aller spendenden Personen anderer Transplantationszentren und Spitäler und alle Daten spendender Personen, von denen das Transplantations- zentrum Organe erhalten hat,

4. beim Überkreuz-Lebendspende-Programm: die Daten aller spendewilli- gen Personen sowie die anonymisierten Daten der spendenden Personen und alle Daten spendender Personen, von denen das Transplantations- zentrum Organe erhalten hat;

b. die Spitäler: die Daten der von ihnen betreuten spendenden Personen;

c. die Nationale Zuteilungsstelle: alle Daten von Personen,

1. die nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 15 beziehungsweise 16 in das SOAS eingetragen werden,

2. die an einem Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmen;

d. das nationale Referenzlabor für Histokompatibilität: die zur Überprüfung der von den Labors durchgeführten Bestimmungen der Gewebemerkmale not- wendigen Daten der Personen, die ein Organ benötigen;

e. das Bundesamt für Gesundheit (BAG): alle Daten.

Art. 25 Zugriffsberechtigte Personen

1Online-Zugriff auf die Daten im SOAS haben:

a. in den Transplantationszentren:

1. die für die Koordination zuständigen Personen,