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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten
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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»
2. bei einem Organangebot einer ausländischen Stelle: die anonymisierten Daten der spendenden Person,
3. bei einem Organangebot der Schweiz an eine ausländische Stelle: die anonymisierten Daten der empfangenden Person im Ausland,
4. den Entscheid über die Zuteilung;
d. das nationale Referenzlabor für Histokompatibilität: das Ergebnis der Prüfung der Bestimmung der Gewebemerkmale der Patientinnen und Patienten.
2Die Transplantationszentren und die Spitäler legen die Ergebnisse von Laboranaly- sen, die Resultate aus bildgebenden Untersuchungen und weitere Dokumente, die für die Zuteilung oder die Ermittlung der besten Kombination bei der Überkreuz-Lebend- spende notwendig sind, im SOAS ab.
Art. 24 Einsichtnahme in Daten
Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online im SOAS einsehen:
a. die Transplantationszentren:
1. alle Daten der von ihnen betreuten Personen,
2. während eines Zuteilungsverfahrens: alle Daten von Personen, deren Or- gane angeboten werden,
3. nach Abschluss eines Zuteilungsverfahrens: die anonymisierten Daten aller spendenden Personen anderer Transplantationszentren und Spitäler und alle Daten spendender Personen, von denen das Transplantations- zentrum Organe erhalten hat,
4. beim Überkreuz-Lebendspende-Programm: die Daten aller spendewilli- gen Personen sowie die anonymisierten Daten der spendenden Personen und alle Daten spendender Personen, von denen das Transplantations- zentrum Organe erhalten hat;
b. die Spitäler: die Daten der von ihnen betreuten spendenden Personen;
c. die Nationale Zuteilungsstelle: alle Daten von Personen,
1. die nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 15 beziehungsweise 16 in das SOAS eingetragen werden,
2. die an einem Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmen;
d. das nationale Referenzlabor für Histokompatibilität: die zur Überprüfung der von den Labors durchgeführten Bestimmungen der Gewebemerkmale not- wendigen Daten der Personen, die ein Organ benötigen;
e. das Bundesamt für Gesundheit (BAG): alle Daten.
Art. 25 Zugriffsberechtigte Personen
1Online-Zugriff auf die Daten im SOAS haben:
a. in den Transplantationszentren:
1. die für die Koordination zuständigen Personen,