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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»

b. Es liegt keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplanta- tion vor.

c. Es liegen keine anderen medizinischen Gründe vor, die den Transplantations- erfolg gefährden.

Art. 6 Entscheid über die Aufnahme

1Das betreuende Transplantationszentrum beurteilt die medizinischen Voraussetzun- gen anhand des Stands der Wissenschaften. Es verfügt die Aufnahme oder die Nicht- aufnahme in die Warteliste.

2Die Transplantationszentren publizieren die Richtlinien, anhand derer sie die medi- zinischen Voraussetzungen beurteilen.

Art. 7 Aktualisierung

1Die Transplantationszentren müssen die Warteliste aktuell halten.

2Sie müssen die von ihnen betreuten Personen von der Warteliste streichen, wenn diese die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 nicht mehr erfüllen.

3Der Entscheid über die Streichung erfolgt in Form einer Verfügung.

Art. 8 Mitteilung an die Nationale Zuteilungsstelle

Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle durch Eintrag im SOAS unverzüglich die folgenden Entscheide mitteilen:

a. die Aufnahme einer Person in die Warteliste, zusammen mit den Daten nach Anhang Ziffern 1.1 Buchstaben a–g und 2.1 Buchstaben a–e und h;

b. die Streichung einer Person von der Warteliste.

Art. 9 Führen der Warteliste

1Die Nationale Zuteilungsstelle führt die Warteliste im SOAS.

2Sie prüft die eingetragenen Daten unverzüglich auf ihre Vollständigkeit hin und ver- langt bei Bedarf, dass sie ergänzt werden.

3Sie sorgt dafür, dass eine Person für ein Organ nur einmal auf der Warteliste geführt wird.

Art. 10 Festlegung des Status

1Wer in die Warteliste aufgenommen wird, erhält den Status «aktiv».

2Die Transplantationszentren müssen den Status einer Person unverzüglich auf «in- aktiv» setzen, wenn:

a. eine vorübergehende medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt;