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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten
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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»
2. die betreuenden und transplantierenden Ärztinnen und Ärzte beziehungs- weise ihnen unterstellte Hilfspersonen,
3. die Fachpersonen der HLA-Laboratorien,
4. die für die Meldung von Daten über die Spende von Organen, die nicht nach dieser Verordnung zugeteilt werden, zuständigen Personen;
b. in den Spitälern: die für die Koordination zuständigen Personen;
c. bei der Nationalen Zuteilungsstelle:
1. die für die Führung der Warteliste und die Zuteilung, die medizinische Beratung, das Qualitätsmanagement und die Forschung in diesem Be- reich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. die für die Durchführung des Überkreuz-Lebendspende-Programms, das Qualitätsmanagement und die Forschung in diesem Bereich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. die medizinischen Expertinnen und Experten in den Arbeitsgruppen der Nationalen Zuteilungsstelle;
d. im nationalen Referenzlabor für Histokompatibilität: die für die Überprüfung der Gewebemerkmale zuständigen Fachpersonen;
e. im BAG: die für den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und die ent- sprechende Aufsicht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Die Nationale Zuteilungsstelle vergibt und verwaltet die Zugriffsrechte, mit Aus- nahme derjenigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAG.
Art. 26 Bekanntgabe von Daten durch das BAG
1Das BAG meldet der Lebendspende-Nachsorgestelle für Spenderinnen und Spender von Organen regelmässig die nachfolgenden Daten von Lebendspenderinnen und Le- bendspendern, die zwar gespendet haben, aber nicht zur Nachsorge gemeldet wurden:
a. das Datum der Entnahme und das Transplantationszentrum;
b. die SOAS-ID.
2Das BAG kann zur Beratung von Patientinnen und Patienten anonymisierte Daten spendender Personen aus dem SOAS an die Transplantationszentren bekanntgeben, insbesondere im Hinblick auf deren Wartezeit.
3Das BAG gibt zudem der von den Transplantationszentren mit der Aufzeichnung, Auswertung und Veröffentlichung der Transplantationsergebnisse beauftragten Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 111 Absätze 1–3 der Transplantations- verordnung vom …3 notwendigen Daten von spendenden Personen sowie Empfänge- rinnen und Empfängern bekannt.
4Die Stelle gleicht die Daten ab und meldet dem BAG kostenlos unvollständige oder falsche Daten. Das BAG leitet die berichtigten Daten an die Nationale Zuteilungs- stelle weiter.