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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten
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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»
6. Abschnitt: Internationaler Organaustausch
Art. 31 Organangebote an das Ausland
Die Nationale Zuteilungsstelle bietet ein Organ, für das in der Schweiz keine Emp- fängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann, ausländischen Zuteilungsorga- nisationen und der europäischen Plattform Foedus Eoeo für den Organaustausch in Europa, an. Die erforderlichen Daten der Spenderin oder des Spenders übermittelt sie anonymisiert.
Art. 32 Organangebote aus dem Ausland
1Die Nationale Zuteilungsstelle darf ein Organangebot aus dem Ausland nur anneh- men, wenn:
a. die Qualität und Sicherheit des Organs sowie die Rückverfolgbarkeit gewähr- leistet sind;
b. die Entnahme des Organs unter Bedingungen erfolgte, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind; und
c. das Gebot der Unentgeltlichkeit der Spende und das Handelsverbot eingehal- ten wurden.
2Nimmt sie das Angebot an, so gibt sie der ausländischen Zuteilungsorganisation die anonymisierten Daten der Empfängerin oder des Empfängers bekannt.
Art. 33 Vereinbarungen über den internationalen Organaustausch
1Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den Austausch von Organen abschliessen, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann.
2Das BAG genehmigt eine Vereinbarung, wenn gewährleistet ist, dass die angebote- nen Organe aus dem Ausland die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllen.
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 34 Aufsicht
Das BAG kontrolliert, dass die Spitäler, die Transplantationszentren und die Natio- nale Zuteilungsstelle ihre Aufgaben nach dieser Verordnung rechtmässig wahrneh- men.