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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten
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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gewebemerkmale: genetisch festgelegte Strukturen an der Oberfläche von Körperzellen, anhand deren das Immunsystem zwischen fremd und körperei- gen unterscheiden kann und die nach einer Transplantation bei der Empfän- gerin oder beim Empfänger eine Immunreaktion und damit eine Abstossung der transplantierten Organe, Gewebe oder Zellen auslösen können;
b. Inseln: aus der Bauchspeicheldrüse gewonnene Zellverbände, die für die Pro- duktion und Ausschüttung von Insulin verantwortlich sind;
c. reaktives Testergebnis: Testergebnis, das auf eine Infektion oder auf Infekti- onsparameter schliessen lässt.
2. Abschnitt: Warteliste
Art. 4 Aufnahmeberechtigte Personen
1Die folgenden Personen können in die Warteliste aufgenommen werden:
a. Personen nach Artikel 17 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes;
b. Personen, die keiner Personengruppe nach Artikel 17 Absatz 2 des Transplan- tationsgesetzes angehören, wenn:
1. bei ihnen während des Aufenthalts in der Schweiz eine medizinische Dringlichkeit für eine Transplantation entsteht,
2. sie im Grenzgebiet zur Schweiz Wohnsitz haben und in einem Schweizer Spital längere Zeit medizinisch betreut worden sind, oder
3. sie der Versicherungspflicht nach Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung unterstehen.
2Personen, die im Ausland in einer Warteliste eingetragen sind, werden nicht in die Schweizer Warteliste aufgenommen.
3Personen, die im Ausland in eine Warteliste aufgenommen wurden, werden unver- züglich von der Schweizer Warteliste gestrichen, es sei denn eine Vereinbarung nach Artikel 33 ermöglicht den Eintrag in beiden Listen.
4Personen, die in eine ausländische Warteliste aufgenommen wurden, müssen dies dem betreuenden Transplantationszentrum unverzüglich melden.
Art. 5 Medizinische Voraussetzungen
Personen nach Artikel 4 werden in die Warteliste aufgenommen, wenn sie schriftlich eingewilligt haben und die folgenden medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Transplantation ist medizinisch indiziert.