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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 17 Ermittlung der Empfängerin oder des Empfängers

1Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt im SOAS anhand der Daten der spendenden Person und der Personen auf der Warteliste sowie der Zuteilungsregeln nach dem

3. Abschnitt die möglichen Empfängerinnen und Empfänger und legt unter diesen eine Rangfolge fest.

2Sie bietet das Organ oder die Organe dem Transplantationszentrum der Patientin oder des Patienten mit der höchsten Priorität an und gewährt dem Transplantations- zentrum eine angemessene Frist für die Rückmeldung.

3Das Transplantationszentrum muss der Nationalen Zuteilungsstelle durch Eintrag im SOAS zurückmelden, ob es das Angebot annimmt, wer den Entscheid getroffen hat und im Fall einer Ablehnung die Gründe dafür.

4Lehnt das Transplantationszentrum das Angebot ab, so bietet die Nationale Zutei- lungsstelle das Organ oder die Organe dem Transplantationszentrum der Patientin oder des Patienten mit der nächsttieferen Priorität an.

5Die Nationale Zuteilungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über die Zutei- lung.

Art. 18 Änderung der Zuteilung

1Das Spital, in dem das Organ entnommen wird, oder das Transplantationszentrum muss die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich informieren, wenn die Transplanta- tion nicht durchgeführt werden kann oder konnte.

2Kann das Organ einer anderen Person transplantiert werden, so bietet die Nationale Zuteilungsstelle es dem Transplantationszentrum der Patientin oder des Patienten mit der nächsttieferen Priorität an.

Art. 19 Leber-Zuteilung

Hat die Nationale Zuteilungsstelle im Fall einer Leber-Spende die Patientin oder den Patienten mit der höchsten Priorität ermittelt und ist aufgrund des Alters und des Kör- pergewichts der Spenderin oder des Spenders zu erwarten, dass die Leber geteilt wer- den kann, so teilt sie dies den Transplantationszentren, die eine Patientin oder einen Patienten betreuen, die oder der für die Transplantation des anderen Organteils in Frage kommt, mit. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 17.

Art. 20 Wechsel des Transplantationszentrums und Dokumentation

1Kann ein Transplantationszentrum eine Transplantation aus organisatorischen Grün- den nicht durchführen, ist die ermittelte Person aber bereit, die Transplantation in ei- nem anderen Transplantationszentrum vornehmen zu lassen, so muss das Transplan- tationszentrum dies der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich melden.

2Die Nationale Zuteilungsstelle klärt unverzüglich ab, ob die Transplantation in ei- nem anderen Transplantationszentrum vorgenommen werden kann. Ist dies nicht möglich, so teilt sie das Organ der Patientin oder dem Patienten mit der nächsttieferen Priorität zu.