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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen «%ASFF_YYYY_ID»

3Sie dokumentiert und begründet den Wechsel im SOAS.

4Das EDI kann weitere Dokumentationspflichten vorsehen.

Art. 21 Meldung der Transplantationszentren

Die Spitäler und Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle durch Eintrag im SOAS Folgendes melden:

a. jede Entnahme und jede Transplantation eines Organs;

b. medizinische Daten aus Folgeuntersuchungen und der Nachsorge über den Zustand der Patientin oder des Patienten nach der Transplantation;

c. weshalb eine Transplantation nicht durchgeführt oder abgebrochen wurde.

5. Abschnitt: Swiss Organ Allocation System

Art. 22 Inhalt

1Das SOAS enthält die Daten nach dem Anhang.

2Daten von Personen, die für eine Organspende zur Verfügung stehen, werden in das SOAS aufgenommen, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 15 oder 16 erfüllt sind; oder

b. entschieden wurde, dass sie in das Überkreuz-Lebendspende-Programm auf- genommen werden.

Art. 23 Eintragung von Daten

1Die folgenden Stellen müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Da- ten im SOAS eintragen:

a. die Transplantationszentren:

1. die Daten der von ihnen betreuten Personen auf der Warteliste,

2. die Daten der von ihnen oder einem Spital betreuten spendenden Perso- nen, deren Organe nach dieser Verordnung zugeteilt werden,

3. die Daten der von ihnen betreuten Personen, die am Überkreuz-Lebend- spende-Programm teilnehmen,

4. die Daten der von ihnen betreuten spendenden Personen, deren Organe nicht nach dieser Verordnung zugeteilt werden, sowie der von ihnen be- treuten Empfängerinnen und Empfänger;

b. die Spitäler: die Daten der von ihnen betreuten spendenden Personen, deren Organe nach dieser Verordnung zugeteilt werden;

c. die Nationale Zuteilungsstelle:

1. das Ergebnis der Prüfung, ob die Organe der spendenden Person für die Transplantation geeignet sind,