Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten
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Artikel 3 Absatz 4 VEV verfügen, auch wenn eine ausländische Person einer Einreisebeschränkung nach Artikel 65a Absatz 1 E-AIG unterliegt. Das SEM prüft auf Gesuch hin im Einzelfall, ob sich eine Ausnahme von der Einreiseverweigerung rechtfertigt.
Artikel 3 Absatz 4 VEV regelt, in welchen Fällen das EDA und das SEM aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen gemäss Artikel 25 Visakodex9 trotz beispielsweise fehlender Voraussetzungen für die Visumerteilung die Einreise in die Schweiz bewilligen können.
Absatz 2
Die Einreiseerlaubnis nach Absatz 2 in die Schweiz gilt auch für den Ehegatten oder die Partnerin oder den Partner, die/der mit der einreiseberechtigten Person in eingetragener Partnerschaft, im Konkubinat oder in einer anderen Partnerschaft lebt (Bst. a), sowie für deren Kinder, sofern die Einreise zusammen erfolgt (Bst. b). Ferner gilt die Einreisebewilligung auch für Betreuungspersonen der Einreiseberechtigten, insbesondere wenn es sich um Betagte, Invalide, Pflegebedürftige oder Minderjährige handelt (Bst. c).
Artikel 10b Bescheinigung für die Reise von nicht visumspflichtigen Dritt-
staatsangehörigen
Das Reisen während gesundheitlicher Notlagen grossen Ausmasses wie einer Pandemie ist wegen der diversen Einreisebestimmungen mit Unsicherheiten verbunden. Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumspflicht unterliegen, können sich deshalb bei Bedarf vor Reisebeginn eine Bestätigung von der Schweizer Auslandsvertretung oder dem SEM ausstellen lassen, aus der hervorgeht, dass die Einreise in die Schweiz möglich ist. Die Bestätigung kann beispielsweise beim Check-in und beim Boarding am Flughafen gezeigt werden.
Artikel 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
In Absatz 1 ist neu der Regelungsgehalt des bisherigen Artikel 11 VEV enthalten. Materielle Änderungen wurden keine vorgenommen.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Erteilung von Schengen-Visa (Visa C) für bewilligungsfreie Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tage an Drittstaatsangehörige, die aus einem Risikoland oder einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, verweigert wird. Dies gilt auch für Visagesuche, die für später geplante Reisen im Rahmen der regulären Frist zur Einreichung des Visumantrags (sechs Monate) eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich auf die Ausnahmen der Einreisebeschränkung berufen können.
Artikel 28 erster Satz Fussnote
Die vorliegende Bestimmung wird angepasst, da die Fussnote zum SGK neu auf die Fussnote des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m verweist.
9 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1415, ABl. L 2024/1415, 22.5.2024. 10/18