Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten
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bewertung vorzulegen, wenn die Kontrollen zur Abwehr einer vorhersehbaren Bedrohung verlängert werden sollen. Der Konsultationsprozess zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission ist ebenfalls in diesem Artikel geregelt.
Absatz 3
Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hat in jedem Fall der Bundesrat die vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen vorzeitig aufzuheben, wenn diese Massnahme nicht mehr zwingend notwendig ist. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der mit dieser Massnahme verfolgte Zweck auch durch weniger einschneidende Massnahmen erreichen lässt, beispielsweise durch eine verstärkte Kontrolltätigkeit im Rahmen allgemeiner polizeilicher Massnahmen im Grenzgebiet oder im Rahmen der Zollkontrollen.
Absatz 4
Der SGK sieht detailliertere Mitteilungen an die Europäische Kommission vor (Art. 27 nSGK).
Absatz 4 sieht vor, dass zusätzlich zur gesuchstellenden Behörde sowie der mit den Grenzkontrollen betrauten Stellen auch die zuständige Kommission des Parlaments über den Entscheid des Bundesrates, die Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereinzuführen, zu informieren ist.
Artikel 31 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen
Mit Blick auf die Begriffsbestimmung des SGK wurde im AIG überall dort, wo das geltende nationale Recht mit Bezug auf das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze den Begriff «Personenkontrolle» verwendet, dieser durch den Begriff «Grenzkontrolle» ersetzt. Diese Begrifflichkeiten sind auch auf Verordnungsstufe entsprechend anzupassen.
In der Sachüberschrift sowie in den Absätzen 1 und 2 wird der Begriff «Personenkontrollen» daher durch «Grenzkontrollen» ersetzt.
Zudem wird der Begriff «Aussen- und Binnengrenzen» präzisiert durch «Schengen-Aussen und -Binnengrenzen der Schweiz». Daraus resultiert keine materielle Änderung.
In Absatz 2 wird neben der Anpassung des Begriffs «Personenkontrollen» und der neuen Nennung der «Schengen-Aussengrenzen» der erste Satz ersatzlos gestrichen.
In Absatz 3 wird neu die Bestimmung von Artikel 30 Absatz 3 VEV, dass bei einer Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen das BAZG die Kontrollen durchführt, aufgenommen, welche im vorliegenden Entwurf aus Artikel 30 gestrichen wurde. Eine materielle Anpassung erfolgt indessen nicht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Luftbinnengrenzen weiterhin dieselben Zuständigkeiten zur Durchführung der Grenzkontrollen gelten, wie sie auch im Rahmen von Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gelten.
In Absatz 4 wird neu der Verweis auf Artikel 64cbisE-AIG eingeführt. Auch in diesen Fällen können die Kantone die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden des BAZG ermächtigen, die Wegweisungsverfügungen zu erlassen und zu eröffnen.