Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten
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Artikel 88a Sachüberschrift und Absatz 2 Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 66 AIG)
Neu werden die Absätze 4 und 5 von Artikel 64 aufgehoben und neu in eine eigene Bestimmung in Artikel 66 E-AIG überführt. Neu regelt Artikel 66, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson zu bestimmen haben. Diese Regelung gilt für sämtliche Wegweisungsverfahren und nicht nur für die Wegweisungen nach Artikel 64 AIG. Daher ist sie neu in einer eigenen Bestimmung. Eine materielle Änderung erfährt Artikel 66 jedoch nicht.
Aufgrund dieser Änderung sind auch die Verweise auf die Artikel 64 Absatz 4 und Artikel 64a Absatz 3bisAIG in der Sachüberschrift und Absatz 2 von Artikel 88a anzupassen. Neu wird auf Artikel 66 E-AIG verwiesen.
3.3 VVWAL
Artikel 26d Sachüberschrift Standardformular (Art. 64b und Art. 64cbis Abs. 3 AIG)
Bei der Überstellungsverfügung nach Artikel 64cbisAbsatz 3 E-AIG handelt es sich um ein Standardformular, welches dem Anhang XII Teil B des SGK entspricht. Das SEM wird daher auch dieses Standardformular zur Verfügung stellen. Entsprechend ist die Referenz in der Sachüberschrift anzupassen.
Artikel 26f Absatz 2
In Absatz 2 wird ein Rechtschreibefehler korrigiert.
2d. Abschnitt: Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schen-
gen-Staaten
Im neuen Artikel 64cbisE-AIG wird das im SGK neu geschaffene Überstellungsverfahren geregelt werden. Neu sieht Artikel 23a nSGK ein Verfahren zur Überstellung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor, die in Grenzgebieten aufgegriffen werden. Dabei sind die einschlägigen internationalen Zusammenarbeitsvereinbarungen vorbehalten. Auf Verordnungsstufe ist zu regeln, dass neu Statistiken zum neuen Überstellungsverfahren erstellt werden müssen.
Artikel 26i Statistiken
Absatz 3 von Artikel 23a nSGK hält fest, dass die nationalen Behörden, welche einen Überstellungsentscheid erlassen, die Daten im Formular, welches in Teil B des Anhangs XII genannt wird, erfassen müssen. Zu den zu speichernden Daten gehören neben den Daten zur Identifikation der betroffenen Person, Datum und Uhrzeit des Aufgreifens, Angaben zum Identitätsdokument und zu allfälligen Visa unter anderem auch die Angabe, aus welchem Staat die betroffene Person eingereist ist und wieso sie kein Recht auf Aufenthalt im Aufgriffsstaat hat. Diese Daten im Teil B des Anhangs XII werden im eGov-Modul «eMAP» zu erfassen sein (siehe dazu Ziff. 3.4). Das eMAP dient seit dem 7. März 2023 zur Erfassung von Wegweisungen, Landesverweisungen und Einreiseverboten. Der Zugriff auf eMAP erfolgt über den Link ZEMIS eGov-Cockpit im SSO-Portal.