Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten

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Zur Konkretisierung der Änderungen der Gesetzesvorlagen 1 und 3 sind Anpassungen in der VEV, VZAE, VVWAL und der ZEMIS-Verordnung vorzunehmen. Diese Verordnungsanpassungen sind Gegenstand des vorliegenden erläuternden Berichts.

1.1 Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717

Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2024/1717 eine Reihe gezielter Änderungen der bestehenden Vorschriften des SGK beschlossen. Damit sollen die Schengen-Staaten sowie der gesamte Schengen-Raum zielgerichtet und einheitlicher gegen schwerwiegende Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, Bedrohungslagen infolge Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten sowie Terrorismus und Sekundärmigration vorgehen können. Die Änderungen umfassen insbesondere:

− Einheitliche Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen im Fall der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit (Art. 21a nSGK8): Der Rat der EU wird neu ermächtigt, vorübergehende Reisebeschränkungen an den Schengen-Aussengrenzen im Fall der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit vorzusehen, um eine einheitliche und verbindliche Vorgehensweise für den gesamten Schengen-Raum zu garantieren.

− Massnahmen gegen die Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten an den Schengen-Aussengrenzen (Art. 5 Abs. 4 nSGK): Um auf die wachsende Beteiligung von staatlichen Akteuren an der künstlichen Erleichterung der irregulären Migration an den Schengen-Aussengrenzen zu reagieren, wurden im SGK die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf die Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung präzisiert (Schliessung von Grenzübergangsstellen und Beschränkung der Öffnungszeiten). Damit soll auch gegen die Ausnutzung von Betroffenen als Druckmittel vorgegangen werden.

− Neuer Schengen-Schutzmechanismus bei gravierenden Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 28 nSGK): Es soll ein kohärenter Rahmen für die Einführung von Binnengrenzkontrollen im Fall von gravierenden Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit geschaffen werden. Eine gravierende Notlage liegt dabei vor, wenn sie mehrere Schengen-Staaten betrifft und das Funktionieren des Schengen-Raums insgesamt gefährdet und die in Artikel 21a und 23 nSGK genannten Massnahmen nicht ausreichen. Koordinierte Binnengrenzkontrollen können für einen Zeitraum von sechs Monaten durch die Schengen-Staaten wieder eingeführt werden. Bei einer bestehenden Bedrohungslage kann diese Massnahme jeweils bis zu sechs Monaten verlängert werden. Eine explizite Maximalfrist sieht der SGK jedoch nicht vor. Die Kommission überprüft aber regelmässig die Entwicklung der gesundheitlichen Notlage und bewertet, ob diese Massnahmen weiterhin gerechtfertigt sind. Falls nicht, wird sie die Aufhebung der Kontrollen vorschlagen.

− Neue Regelungen bei einseitiger Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen durch die Schengen-Staaten (Art. 25-27a sowie Art. 33 nSGK): Die bisherigen Voraussetzungen und Verfahren werden präzisiert und punktuell durch neue Vorgaben ergänzt. Die Maximaldauer von Binnengrenzkontrollen beträgt neu drei Jahre.

− Verstärkter Einsatz alternativer Massnahmen an den Binnengrenzen und im grenznahen Raum (Art. 23 nSGK): Schengen-Staaten haben die Möglichkeit, in Grenzgebieten anstelle von Binnengrenzkontrollen verstärkt auf andere Kontrollen zurückzu-

8 Diese Bezeichnung wird im Folgenden für den Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in der Fassung gemäss Verordnung (EU) 2024/1717 verwendet.