Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten

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greifen. Zudem sollen die Schengen-Staaten, welche Grenzübertrittskontrollen einführen oder verlängern wollen, zunächst prüfen, ob diese Massnahme durch Alternativen ersetzt werden kann.

− Neues Überstellungsverfahren im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten (Art. 23a und Anhang XII nSGK): Bei einem Aufgriff von irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der grenzüberschreitenden bilateralen Zusammenarbeit wird bei Vorliegen eindeutiger Hinweise neu die Möglichkeit vorgesehen, diese Personen an den benachbarten Schengen-Staat zu überstellen. Sowohl Asylsuchende als auch Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, sind von dieser Massnahme ausgenommen.

− Eindämmung der negativen Folgen von Binnengrenzkontrollen für grenzüberschreitende Regionen (Art. 39 und Art. 42b nSGK): Um die negativen Folgen der Binnengrenzkontrollen für grenzüberschreitende Regionen sowie für den Verkehr und damit auch für den Binnenmarkt zu begrenzen, sind diese Regionen der Europäischen Kommission zu melden.

1.2 Änderung des AIG (Redaktionelle Anpassungen)

Schliesslich werden einige, grösstenteils formelle Anpassungen im AIG vorgenommen. Es handelt sich um überwiegend redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs «Grenze». Damit soll eine sprachliche Annäherung an die Begriffe des SGK und damit eine kohärentere Terminologie im AIG erreicht werden.

2 Grundzüge der Vernehmlassungsvorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Mit den vorliegenden Anpassungen der VEV, der VZAE, der VVWAL und der ZEMIS-Verordnung werden die nötigen Ausführungen auf Verordnungsstufe in Bezug auf die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 und die Änderung des AIG (Redaktionelle Anpassungen) vorgenommen. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen kurz eingegangen werden. Detailliertere Ausführungen sind in Ziffer 3 enthalten.

Änderung der VEV

Gestützt auf die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 werden zwei neue Begriffe («grenzüberschreitende Regionen» und «Risikogebiet») definiert sowie Ausnahmen von Einreisebeschränkungen nach Artikel 65a Absatz 1 E-AIG und eine Verweigerung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt bei Reisen aus einem Risikogebiet geschaffen. Zudem werden das nationale Verfahren bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen und die Sorgfaltspflicht von Luftverkehrsunternehmen bei einer gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses präzisiert.

Gestützt auf die Änderung des AIG (Redaktionelle Anpassungen) werden diverse Begrifflichkeiten angepasst. So steht u.a. neu nicht mehr «Personenkontrolle», sondern «Grenzkontrolle». Ebenfalls der Begriff «Schengener Binnengrenze» wird angepasst in «Schengen-Binnengrenze».

Änderung der VZAE

In der VZAE werden vor allem die Fussnoten in Bezug auf den SGK und gewisse Verweise auf das AIG angepasst.