Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 8 sieht neu vor, dass der Bundesrat für die Wiedereinführung und Verlängerung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zuständig ist (Abs. 1). In dringenden Fällen, also bei nicht vorhersehbaren Ereignissen, ordnet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem BAZG die notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Zudem hat es den Bundesrat umgehend darüber zu unterrichten (Abs. 2). Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe die Eckwerte für das Verfahren zur vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz sowie deren allfällige Verlängerung und Aufhebung festlegen. Entsprechend ist der vorliegende Artikel 30 VEV vollständig zu revidieren.

Sachüberschrift

In der Sachüberschrift wird präzisiert, dass es sich um eine vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen handelt. Zudem wird der Begriff «Binnengrenzen» ersetzt durch «Schengen-Binnengrenzen der Schweiz».

Absatz 1

Aufgrund der föderalen Struktur der Schweiz und der Kompetenzverteilung auf Ebene des Bundes beschäftigen sich verschiedene Akteure mit der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit der Schweiz (fedpol, Nachrichtendienst des Bundes [NDB], das BAZG, die Kantone). Es obliegt in erster Linie diesen Stellen, die sicherheitspolitische Lage fortlaufend zu überwachen und zu analysieren. Gelangt eine dieser Stellen zur Auffassung, dass eine Bedrohungslage bevorsteht, welche die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an der Schengen-Binnengrenzen der Schweiz rechtfertigt, so reicht sie beim SEM ein begründetes Gesuch ein.

Unter einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit können neben terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen von schwerer organisierter Kriminalität insbesondere auch gesundheitlichen Notlagen grossen Ausmasses subsumiert werden (vgl. dazu Anhang des Durchführungsbeschlusses [EU] 2025/31510). Daher kann auch das BAG die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beantragen.

Dem SEM fällt die Aufgabe zu, dass Verfahren zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zu führen (Art. 98 AIG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]).

Absatz 2

Wie bis anhin soll der Bundesrat bei vorhersehbaren Ereignissen entscheiden, ob Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz vorübergehend eingeführt werden (Art. 25a nSGK, Art. 8 Abs. 1 E-AIG). Bei unvorhergesehenen Ereignissen ist es das EJPD, welches in Absprache mit dem BAZG die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz anordnet (Art. 8 Abs. 2 E-AIG). Sowohl bei vorhersehbaren als auch bei unvorhersehbaren Ereignissen sind vor dem Entscheid des Bundesrates respektive des EJPD die betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone zu konsultieren.

10 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/315 der Kommission vom 14. Februar 2025 zur Festlegung eines Musters für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen; ABl. L 2025/315, 17.2.2025. 12/18