Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten
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Artikel 21a nSGK für ihr Staatsgebiet zum Schutz der öffentlichen Gesundheit strengere vorübergehende Beschränkungen vorsehen, als sie in der Durchführungsverordnung des Rates der EU festgelegt sind. Die strengeren Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit an den Aussen- und den Binnengrenzen der Schweiz richten sich in einem solchen Fall nach Artikel 65a E-AIG und 41 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101).
Im vorliegenden Buchstaben i wird aufgrund einer terminologischen Vereinfachung lediglich der Begriff «Risikogebiete» definiert. Der Begriff umfasst aber sowohl Drittstaaten als auch bestimmbare Gebiete eines Drittstaats.
Artikel 3 Absatz 1 Fussnote, Artikel 4 Absatz 1 Fussnote sowie Artikel 8 Ab-
satz 2 Buchstabe a Fussnote
In sämtlichen Bestimmungen werden die Fussnoten zum SGK neu auf die Fussnote des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m verweisen.
2a Abschnitt: Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Ge-
sundheit
Der neue Artikel 21a nSGK überträgt dem Rat der EU die Befugnis, vorübergehende Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige und unbedingt notwendige Reisen in den Schengen-Raum vorzusehen, wenn gesundheitliche Notfälle grossen Ausmasses bestehen und diese eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Schengen-Raum darstellen. Die vorübergehenden Reisebeschränkungen müssen verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Sie werden vom Rat der EU in Form einer Durchführungsverordnung verabschiedet und verpflichten die Schengen-Staaten, an den Schengen-Aussengrenzen entsprechend die Einreise zu verweigern. Der neue Artikel 65a E-AIG regelt darüber hinaus, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 41 EpG Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen anordnen kann, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nötig ist.
Drittstaatsangehörigen wird die Einreise in die Schweiz verweigert, wenn sie aus einer Risikoregion (zur Definition siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. i VE-VEV) für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen in die Schweiz einreisen wollen. Massgebend ist dabei grundsätzlich, aus welchem Land oder welcher Region die direkte Einreise in die Schweiz erfolgt. Erfolgt die Einreise über einen oder mehrere Transitflughäfen (ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen), so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt.
Der neue Abschnitt 2a konkretisiert, welche Personengruppen von diesen Einreisebeschränkungen ausgenommen sind und regelt, ob im Zeitraum, in welchem die Einreisebeschränkungen bestehen, Schengen-Visa ausgestellt werden und welche Bescheinigung nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige erhalten.
Artikel 10a Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 65a AIG)
Absatz 1
Zusätzlich zu den Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen, die vom Rat der EU in einer Durchführungsverordnung geregelt werden (vgl. neuer Art. 21a Abs. 3–5 SGK), kann das SEM aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen auch Ausnahmen in sinngemässer Anwendung von