Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten

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Ferner haben die Schengen-Staaten zu statistischen Zwecken die Zahl der Personen, die überstellt wurden, den Schengen-Staat, in den sie überstellt wurden, die Überstellungsgründe und, sofern bekannt, die Nationalität der überstellten Person der Europäischen Kommission zu melden (Artikel 23a Abs. 7 nSGK). In Absatz 1 von Artikel 26k wird festgelegt, dass das SEM diese Statistiken erstellen und der Europäischen Kommission jährlich zukommen lassen muss.

Diese Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen (Abs. 2).

3.4 ZEMIS-Verordnung

Artikel 20 Absatz 2bis

In Artikel 20 der ZEMIS-Verordnung, welcher die Erstellung der Statistiken aufgrund der in ZEMIS erfassten Daten regelt, wird ein neuer Absatz 2biseingefügt. Er setzt die Verpflichtung gemäss Anhang XII Teil A Ziffer 4 nSGK um. Das SEM hat Statistiken zum neuen Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbisE-AIG zu erstellen und der Europäischen Kommission jährlich bekanntzugeben hat (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 26i VE-VVWAL).

Anhang 1 Datenkatalog ZEMIS

Neben den Statistiken, welche das SEM zu erstellen hat, ist die überstellende Behörde (sei es der Kanton oder das BAZG) verpflichtet, die Daten, die für die Ausstellung des Standardformulars für die Überstellung benötigt werden (vgl. Anhang XII Teil B SGK), zu erfassen. Diese Daten werden im eGov-Modul «eMAP» zu erfassen sein. Gewisse Datenfelder bestehen bereits in der ZEMIS-Verordnung (Daten zur Person, zum Dokument etc.).

Folgende Datenfelder werden neu unter VII. Übrige ZEMIS-Datenfelder, Ziffer 2 Ausländerbereich, Buchstabe l («Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen») geschaffen, da sie im Standardformular erfasst werden müssen:

- Datenfelder im Zusammenhang mit dem Visum (Nummer der Visumvignette, Visumkategorie, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde); sowie

- Datenfelder im Zusammenhang mit der Einreise (Datum und Transportmittel).

Im Anhang 1 der VE-ZEMIS-Verordnung sind die neuen Datenfelder und ihre Zugriffsrechte zur besseren Auffindbarkeit grau hinterlegt.

4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Auswirkungen auf den Bund und die Kantone werden in der Botschaft vom 7. März 2025 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) aufgeführt11 (dortige Ziff. 2.8 und 4.6).

Die wichtigsten Auswirkungen für den Bund in Bezug auf die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 sind:

11 Vgl. Fn 1