Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten
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Artikel 29 Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden (Art. 9 AIG)
Mit dieser Anpassung soll eine redaktionelle Angleichung an den SGK in der Sachüberschrift und in den Absätzen erfolgen.
Sachüberschrift
Neu wird der Begriff «Schengen-Aussengrenze» durch «Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden» ersetzt. Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.
Absatz 1
Unter dem Titel «Schengener Aussengrenzen» regelt Artikel 29 VEV heute, dass das SEM im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den für die Kontrollen an den Grenzen zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz festlegt. Diese Regelung ist obsolet, weil sie mit der Gesetzesvorlage 1 auf Gesetzesstufe gehoben wird (Art. 7 Abs. 3 E-AIG).
Im neuen Absatz 1 befindet sich nun der Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 2. Neu wird aber der Begriff «Schengen-Aussengrenze» durch «Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet» und der Begriff «Personenkontrolle» durch «Grenzkontrolle» ersetzt. Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.
Ferner wird die Ein- und Ausreise auf dem Landweg gestrichen, da die Schweiz nur über Schengen-Aussengrenzen verfügt, die über den Luftweg erreicht werden können.
Absatz 2
Der Begriff «Schengener Aussengrenzen» wird durch den Begriff «Schengen-Aussengrenzen» und der Begriff «Personenkontrollen» durch «Grenzkontrollen» ersetzt. Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.
Artikel 29a Sachüberschrift und Absatz 1 Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
In der Sachüberschrift und in Absatz 1 wird der Begriff «Schengener Binnengrenzen» durch «Schengen-Binnengrenzen der Schweiz» ersetzt. Zudem wird in Absatz 1 die Fussnote zum SGK angepasst. Neu verweist diese auf die Fussnote des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m.
Artikel 30 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz (Art. 8 AIG)
Neu werden in Artikel 8 E-AIG die Kompetenzen zur Anordnung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Schweiz auf Gesetzesstufe gehoben und präzisiert. Die bestehenden Kompetenzen bleiben unverändert. Die Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen erfolgt grundsätzlich in enger Absprache mit den zuständigen Grenzkontrollbehörden (BAZG und Kantone). Bis anhin waren die Grundzüge des Vorgehens im Hinblick auf die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Artikel 30 VEV geregelt.