Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten
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Änderung der VVWAL
Es wird eine materielle Änderung vorgenommen, da gestützt auf den SGK neu statistische Daten zum Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbisE-AIG erfasst werden müssen (siehe Gliederungstitel nach Art. 26h sowie Art. 26i VE-VVWAL).
Änderung der ZEMIS-Verordnung
Dieselbe Bestimmung zur Erfassung der statistischen Daten der VVWAL wird ebenfalls in der ZEMIS-Verordnung aufgenommen. Darüber hinaus werden im Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung ebenfalls aufgrund des neuen Wegweisungsverfahrens in Artikel 64cbisE-AIG gewisse neue Datenfelder geschaffen.
2.2 Inkrafttreten der Verordnungsanpassungen
Die vorliegenden Verordnungsänderungen müssen gleichzeitig mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Gesetzesvorlage 1) und mit den redaktionellen Änderungen des AIG (Gesetzesvorlage 3) in Kraft treten. Aufgrund der zweijährigen Umsetzungsfrist bei Schengen-Weiterentwicklungen hat die Schweiz bis am 13. Juni 2026 Zeit, um die Gesetzes- und Verordnungsanpassungen zur Gesetzesvorlage 1 in Kraft zu setzen. Es ist geplant, die Gesetzes- und Verordnungsanpassungen zur Gesetzesvorlage 3 auf den gleichen Termin in Kraft zu setzen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 VEV
Artikel 2 Buchstaben h und i
Zum besseren Verständnis werden die Begriffe «grenzüberschreitende Regionen» (Bst. h) und «Risikogebiet» (Bst. i) in der VEV definiert.
Buchstabe h
Bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen müssen neu die Auswirkungen auf die spezifisch betroffenen grenzüberschreitenden Regionen geprüft werden. Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 E-AIG hat der Bundesrat diese grenzüberschreitenden Regionen auf Verordnungsstufe im Einvernehmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten zu bestimmen.
Vorliegend hat der Bundesrat einen Vorschlag ausgearbeitet, zu welchem die Kantone explizit eingeladen werden im Rahmen ihrer Vernehmlassungsrückmeldung Stellung zu nehmen. Damit soll dem Erfordernis, die grenzüberschreitenden Regionen im Einvernehmen mit den Kantonen zu bestimmen, Rechnung getragen werden.
Buchstabe i
Für Risikoländer oder -gebiete können Schengen-weite Einreisebeschränkungen angeordnet werden, um nicht unbedingt notwendige Reisen in den Schengen-Raum während einer gesundheitlichen Notlage wie zum Beispiel einer Pandemie zu verhindern. Die Festlegung der Risikoländer oder -gebiete stützt sich auf eine Durchführungsverordnung, welche der Rat der EU gestützt auf Artikel 21a nSGK bei einer gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses erlassen kann. Die Schweiz darf im Einklang mit