Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 18 Seiten

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Halten die betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone die Wiedereinführung der Grenzkontrollen für notwendig und zulässig, so verfasst das SEM einen entsprechenden Antrag an den Bundesrat. Besteht zwischen den beteiligten Behörden von Bund und Kantonen diesbezüglich keine Einigkeit, so verfasst das SEM ein Aussprachepapier zuhanden des Bundesrates und weist darin die verschiedenen Standpunkte aus. Besteht zwischen den beteiligten Behörden Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen für eine vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen nicht vorliegen, orientiert das SEM den Bundesrat und die betroffenen Dienststellen über das Ergebnis der Analyse, über die einstimmig ablehnende Haltung gegenüber einer Wiedereinführung der Grenzkontrollen und über die Einstellung des Verfahrens.

Der Beschluss des Bundesrates, die Grenzkontrollen vorübergehend wiedereinzuführen, ist als Realakt zu qualifizieren, weil die Rechtsstellung der Privaten dadurch nicht unmittelbar gestaltet wird. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Beschluss wird daher weder publiziert noch unterliegt er der Beschwerde.

Auch in dringenden Fällen wird am Verfahrensablauf grundsätzlich festgehalten. Jedoch wird die Konsultation auf telefonischem Wege durchgeführt. Es ist der Vorsteher resp. die Vorsteherin des EJPD, welche in diesen Fällen über die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen beschliesst. Der Bundesrat wird nachträglich und umgehend über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen informiert.

Auch die Verlängerung der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen soll bei vorhersehbaren Ereignissen durch den Bundesrat und bei unvorhersehbaren Ereignissen durch das EJPD angeordnet werden. Die Vorgaben richten sich dabei nach Artikel 25 ff. nSGK.

Bei unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen die Kontrollen jeweils für eine Dauer von maximal einem Monat wiedereingeführt und jeweils um einen Monat verlängert werden. Die Höchstdauer der Binnengrenzkontrollen darf 90 Tage insgesamt nicht überschreiten (Art. 25a Abs. 1 und Abs. 3 nSGK). Bei vorhersehbaren Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann der Bundesrat bei bestehender Bedrohungslage die Binnengrenzkontrollen um jeweils weitere Zeitspannen von maximal sechs Monaten verlängern. Die Kontrollen dürfen insgesamt nicht länger als zwei Jahre wiedereingeführt werden (neuer Art. 25a Abs. 5 SGK). Liegt in Bezug auf eine anhaltende Bedrohung eine schwerwiegende Ausnahmesituation vor, welche eine Fortsetzung der Binnengrenzkontrollen über den in Artikel 25a Absatz 5 nSGK genannten Höchstzeitraum von zwei Jahren rechtfertigt, so ist eine weitere Verlängerung von bis zu sechs Monaten möglich. Reichen diese weiteren sechs Monate nicht aus, um alternative Massnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung zu gewährleisten, kann der Bundesrat die Binnengrenzkontrollen für einen weiteren und letzten Zeitraum von maximal sechs Monaten verlängern. Die Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen dürfen damit nicht länger als drei Jahre aufrechterhalten werden (Abs. 6).

Artikel 26 nSGK enthält die Kriterien, die von den Schengen-Staaten bei der vorübergehenden Wiedereinführung und Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu berücksichtigen sind. Artikel 27 nSGK regelt die Meldung der Schengen-Staaten sowohl zur vorübergehenden Wiedereinführung als auch der Verlängerung von Binnengrenzkontrollen und enthält die Verpflichtung der Schengen-Staaten, eine Risiko-