Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 17 Seiten
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Präambelabsatz des Übereinkommens Nr. 188 über die Arbeit in der Fischerei , 2007, und im zwölften Präambelabsatz des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit hinzugefügt werden.
Der Hauptzweck der Präambeln der IAO-Normen besteht darin, den Kontext des jeweiligen Instruments zu erläutern. Die Präambeln sind nicht rechtlich bindend. Die Schweiz hat die Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, Nr. 183 über den Mutterschutz, 2000, das MLC, 2006, Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, ratifiziert. Die Änderungen an den Präambeln dieser Instrumente haben keine Auswirkungen auf das Schweizer Recht.
Die zwei ersten Absätze können folglich angenommen werden.
Gemäss dem dritten Absatz werden die Worte «ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld» jeweils als ein neuer Buchstabe e) in Artikel III des Seearbeitsübereinkommens, 2006, in der geänderten Fassung, und in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, hinzugefügt, und dieselben Worte werden in Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 190 über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, 2019, nach den Worten «Beschäftigung und Beruf» eingefügt.
Die Schweiz hat das MLC, 2006, und das Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, ratifiziert.
Gemäss Artikel III des MLC, 2006 hat sich jeder Mitgliedstaat zu vergewissern, dass die Bestimmungen seiner Gesetzgebung im Rahmen dieses Übereinkommens die grundlegenden Rechte und Prinzipien achten.
Das Hinzufügen des neuen grundlegenden Prinzips und Rechts zur Liste in Art. III des MLC, 2006 hat insofern keinen eigenen materiellen Gehalt, als Art. IV desselben Übereinkommens bereits das Recht auf einen sicheren und gefahrlosen Arbeitsplatz, der den Sicherheitsnormen entspricht, für alle Seeleute vorsieht.
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 198 sieht seinerseits vor, dass jeder Mitgliedstaat die in diesem Übereinkommen festgelegten Massnahmen zugunsten der Hausangestellten ergreift, um die grundlegenden Rechte und Prinzipien bei der Arbeit einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.
Der Ausdruck «wie in diesem Übereinkommen festgelegt» (im englischen Original: «as set out in this Convention») meint, dass dieser Absatz selbst keine neue Verpflichtung schafft, welche die in den übrigen Bestimmungen des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen übersteigt.
Das Hinzufügen des neuen Rechts und Prinzips zur Liste in Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 189 hat keine eigene materielle Tragweite, zumal in Artikel 13 dieses Übereinkommens bereits bestimmt wird, dass jede und jeder Hausangestellte das Recht auf ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld hat.
In der schweizerischen Rechtsetzung und -anwendung gelten hohe Standards betreffend den Gesundheitsschutz und die Sicherheit für alle Arbeitnehmenden, einschliesslich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die sich der 13/17