Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 17 Seiten
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Art. 4
Artikel 4 legt die Modalitäten des Inkrafttretens des Übereinkommens fest.
Absatz 1 sieht vor, dass vorbehaltlich von Absatz 3 dieses Artikels das Übereinkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind.
Das Übereinkommen Nr. 191 ist am 29. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Datum entspricht dem Datum der Ratifikation dieses Übereinkommens durch Australien, dem nach Guatemala zweiten Land, welches es ratifiziert hat.
Absatz 2 bestimmt, dass das Übereinkommen für jedes Mitglied an dem Tag in Kraft tritt, an dem seine Ratifikation eingetragen worden ist.
Absatz 3 präzisiert, dass das Übereinkommen in Bezug auf das MLC, 2006, in der geänderten Fassung, nach Massgabe von dessen Artikel XIV in Kraft tritt.
Das Inkrafttreten der aufgrund des vorliegenden Übereinkommens verlangten Änderungen im MLC, 2006 ist in Artikel XIV des MLC, 2006 geregelt. Dieser bestimmt, dass die IAK Änderungen gemäss Artikel 19 der Verfassung der IAO annehmen kann. Der Wortlaut der Änderungen wird den Mitgliedsaaten zur Ratifizierung übermittelt. Die entsprechenden Änderungen treten – Ausnahmen vorbehalten – zwölf Monate nach dem Datum der Annahme in Kraft. Letzteres entspricht dem Tag, an dem die Ratifikationen der Änderung oder des Übereinkommens in der geänderten Fassung von mindestens 30 Mitgliedern, die zusammen über eine Bruttoraumzahl von mindestens 33 Prozent der Welthandelsflotte verfügen, eingetragen worden sind.
In der Schweiz sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195632 vor, dass das MLC, 2006, in seiner neuesten Fassung gilt.
Sollte die Schweiz das Übereinkommen Nr. 191 ratifizieren, so würden die Änderungen am MLC, 2006, in Kraft treten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel XIV des MLC, 2006, erfüllt sind.
Dieser Artikel über das Inkrafttreten des Übereinkommens bedarf, auch wenn er eine Sonderregelung für das MLC vorsieht, keiner besonderen Bemerkungen.
Art. 5
Artikel 5 führt aus, dass das Inkrafttreten dieses Übereinkommens die weitere Ratifizierung der nicht abgeänderten Fassung eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen oder des dort genannten Protokolls ausschliesst.
Dieser Artikel präzisiert Artikel 2 Absatz 1 und bedarf keiner besonderen Erläuterungen.
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