Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 17 Seiten

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Geltungsbereich des MLC und des Übereinkommens Nr. 189 erstreckt. Das grundlegende Prinzip eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds sowie das Recht darauf wird im Kontext dieser Übereinkommen bereits gewährleistet; somit kann der Absatz 3 angenommen werden.

Der vierte Absatz des Übereinkommens Nr. 191 besagt, dass in der Präambel des Übereinkommens Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, und des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, jeweils die Worte «Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung» oder jede Variante hiervon durch die Worte «Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022» ersetzt werden.

Da diese Präambeln keine rechtliche Verpflichtung nach sich ziehen, kann der vierte Absatz angenommen werden.

Der erste Artikel kann somit angenommen werden.

Art. 2

Artikel 2 führt die rechtlichen Folgen des Übereinkommens Nr. 191 aus.

Absatz 1 bestimmt, dass jede förmliche Ratifikation eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen oder des dort genannten Protokolls von einem Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens Nr. 191 als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls in der durch das Übereinkommen Nr. 191 geänderten Fassung gilt.

Von den genannten Übereinkommen hat die Schweiz die Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, 2007, und Nr. 190 über Gewalt und Belästigung, 2019, nicht ratifiziert.

Wenn die Schweiz zukünftig eines dieser Übereinkommen ratifizieren möchte, so ist sie verpflichtet, diese in ihrer geänderten Form zu ratifizieren. Diese Rechtswirkung unterliegt der Bedingung, dass das Übereinkommen Nr. 191 in Kraft getreten ist.

Absatz 2 bestimmt, dass jedes Mitglied der Organisation anerkennt, dass es nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens weiterhin durch die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls, nunmehr in der durch das Übereinkommen Nr. 191 geänderten Fassung, gebunden ist.

Sollte die Schweiz das Übereinkommen Nr. 191 ratifizieren, so werden damit die in Artikel 1 erwähnten Änderungen an den von der Schweiz ratifizierten Instrumenten angenommen. Die Instrumente müssten sodann in der systematischen Rechtssammlung auf den neuesten Stand gebracht werden.

Dieser Artikel erklärt die Rechtswirkungen einer Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 191. Das Schweizer Recht und die Praxis erfüllen diesen Artikel bereits.

Art. 3

Es handelt sich um eine übliche Schlussbestimmung, die keiner besonderen Erläuterungen bedarf.