Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 17 Seiten

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Art. 6 bis 8

Die Artikel 6–8 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen und bedürfen keiner weiteren Erläuterungen.

5 Auswirkungen

Die Ratifizierung des Übereinkommens erfordert weder die Annahme neuer noch die Änderung bestehender Bestimmungen im Schweizer Recht. Daher hat die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 191 keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone oder Gemeinden. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 191 erkennt die Schweiz das grundlegende Prinzip eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds sowie das Recht darauf an.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)33, der vorsieht, dass auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Daneben weist Artikel 184 Absatz 2 BV dem Bundesrat die Zuständigkeit zu, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Schliesslich kommt gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversammlung die Rolle zu, diese zu genehmigen, ausser bei Verträgen, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. l des Regierungs- und Verwaltungsorganisationgesetzes vom 21. März 199734).

6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Übereinkommen Nr. 191 hat keine Auswirkungen auf die anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1–3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Das Übereinkommen Nr. 191 kann wie alle Übereinkommen der IAO frühestens zehn Jahre nach seiner Ratifikation gekündigt werden. Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Die Übereinkommen erfordern für ihre Umsetzung weder die Annahme von neuen noch die Änderung von bestehenden Gesetzesbestimmungen; sie enthalten jedoch wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Das Übereinkommen Nr. 191 erfüllt damit die Bedingungen von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV, wonach der

33 SR 101 16/17

34 SR 172.010