Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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Art. 134 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2
Buchstabe f wird mit der Teilrevision der CO2-Verordnung, die im Jahr 2025 in Kraft treten wird, eingeführt. Das BFE teilt dem BAFU mit, wenn ein Betreiber von Anlagen, der am EHS teilnimmt, seine nach Artikel 46 EnG abgeschlossene Zielvereinbarung nicht einhält (vgl. Erläuterungen zu Art. 46).
Art. 135 Bst. dbis und dquater
Da Anhang 9 Ziffer 4 aufgehoben wird, wird der Verweis bei Buchstabe dbisgelöscht. Neu dient zudem eine Liste der Waren, welche dem EU-CBAM unterliegen, als eine der Grundlagen für die Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen im Rahmen des EHS kostenlos zugeteilt werden (vgl. Anhang 9). Sollte die EU diese Liste erweitern, kann der entsprechende Verweis in Anhang 9 Ziffer 3.1a dieser Verordnung durch das UVEK angepasst werden (Bst. dquater).
Art. 146ah
Die Nummerierung basiert auf der Teilrevision der CO2-Verordnung, die im Jahr 2025 in Kraft treten wird. Die neuen Benchmarks des EHS der EU, werden von der Schweiz übernommen, um die Verknüpfung der beiden EHS aufrechterhalten zu können. Falls diese vor Verabschiedung dieser Verordnung per 1. Januar 2026 durch den Bundesrat noch nicht definitiv festgelegt wurden, wird das UVEK die entsprechenden Werte in Anhang 9 Ziffer 1 im Verlauf des Jahres 2026 auf Grundlage von Artikel 135 Bst. dbismit den neuen Benchmarkwerten ersetzen. Die definitive Festlegung der Ansprüche auf eine Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten für die EHS-Teilnehmer ab dem Jahr 2026 erfolgt in diesem Fall im Anschluss daran ausschliesslich auf Basis der neuen Benchmarkwerte. Die kostenlose Zuteilung würde schliesslich bis spätestens zum 30. Juni 2027 erfolgen und damit noch vor dem Termin vom 30. September 2027 für die Abgabe von Emissionsrechten zur Deckung der Emissionen 2026.
Art. 146ai Rückgabe von zu viel erhaltenen Emissionsrechten für Betreiber von Luftfahrzeugen
Diese Übergangsbestimmung umfasst die bisherige Bestimmung (Artikel 46f Absatz 3 der geltenden Verordnung) zur Rückgabe von zu viel erhaltenen Emissionsrechten. Dabei werden neu nurmehr die kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für das Jahr 2025 adressiert mit der Frist zur Rückgabe bis zum 30. November 2026, falls der Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2025 keine EHS-Pflicht hat. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden anschliessend vom BAFU gelöscht.
Anhänge
Anhang 3a Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monito-
ringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
Der Referenzfaktor für bestehende Wärmebezüger (Anhang 3a, Ziff. 3.4, Gleichung [3]) wurde angepasst, um die Methode zur Berechnung der Emissionsverminderungen für bestehende Bezüger mit der Methode für neue Bezüger (Anhang 3a, Ziff. 3.4, Gleichung [2]) in Einklang zu bringen. In der revidierten Verordnung ab 2025 wird bei der Berechnung der Emissionsverminderungen für neue Bezüger ein Absenkpfad im pauschalen Emissionsfaktor berücksichtigt. Dieser Absenkpfad reflektiert den zunehmenden Anteil der erneuerbaren Wärmeversorgung im Referenzszenario. Der Grund dafür ist der technologische Fortschritt sowie die unterschiedlichen Instrumente der Klimagesetzgebung auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden. Ausserdem wurde dem Ziel von netto null Emissionen bis 2050 Rechnung getragen. Diese Entwicklung gilt nicht nur für neue Bezüger, sondern in einer leicht anderen Form auch